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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Wahlrecht/Wahlsystem/Wahlprüfung |

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Dieter Nohlen
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Das Wahlrecht im umfassenden Sinne des Begriffs enthält alle rechtlich fixierten Regelungen, die die Wahl von Körperschaften oder von Amtsträgern betreffen. Das Wahlrecht im engeren Sinne definiert das Recht, an der Wahl von Körperschaften oder Amtsträgern teilzunehmen, und zwar aktiv als Wahlberechtigter und passiv als wählbare Person. Das engere Wahlrecht, worauf im Folgenden abgehoben wird, bezeichnet, ob das Wahlrecht beschränkt oder allgemein, ungleich oder gleich, indirekt oder direkt, offen (öffentlich) oder geheim sein soll.
Die Bestandteile des engeren Wahlrechts sind politisch evolutionäre Begriffe - ihr Verständnis hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Die Forderungen nach dem allgemeinen Wahlrecht im 19. Jh. etwa beinhalten noch kaum das Wahlrecht auch für die Frauen, das heute unabdingbar zum Begriff des allgemeinen Wahlrechts gehört. Heute besagen die Begriffe:
1. Allgemein: unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Einkommen oder Besitz, Beruf, Stand oder Klasse, Bildung, Konfession oder politischer Überzeugung sind alle Staatsbürger stimmberechtigt, die einige unerlässliche Voraussetzungen erfüllen: ein bestimmtes Alter, Staatsbürgerschaft, Wohnsitznahme, Besitz der geistigen Kräfte und der bürgerlichen Ehrenrechte, volle rechtliche Handlungsfähigkeit. Die Wohnsitznahme im Wahlgebiet hat in den 1990er Jahren durch die Ermöglichung der Ausübung des Wahlrechts für Staatsbürger, die im Ausland leben ("external voting") an Bedeutung abgenommen (Nohlen / Grotz 2000).
2. Gleich: jeder Wahlberechtigte besitzt das gleiche Stimmgewicht - der Zählwert der Stimmen der Wahlberechtigten muss gleich sein. Das heißt zum einen, dass alle (historischen) Klassen-, Kurien- und Pluralwahlrechte mit dem Gleichheitssatz unvereinbar sind, zum anderen, dass die Wahlkreiseinteilung in Wahlsystemen, deren Auswirkungen wesentlich vom Wahlkreis abhängen, stets daraufhin zu überprüfen ist, ob das Verhältnis der Bevölkerungszahl zur Zahl der zu wählenden Abgeordneten in den Wahlkreisen den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt.
3. Direkt: die Wähler bestimmen selbst ohne "Zwischenschaltung eines fremden Willens zwischen Wählern und Abgeordneten bei oder nach der Wahlhandlung" (K.-H. Seifert) die Mandatsträger.
4. Geheim: es muss rechtlich und organisatorisch gewährleistet sein, dass der Wähler eine nicht von anderen erkennbare Wahlentscheidung treffen kann.
In D besteht auf nationaler Ebene das allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlrecht für Männer seit 1849. Nach Art. 38 des GG werden "die Abgeordneten des Deutschen Bundestages ... in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt". Seit dem 1.1.1975 sind für den Bund das aktive und passive Wahlrecht einheitlich an die Vollendung des 18. Lebensjahres geknüpft. Zu Wahlrecht und Wählbarkeit führt das Bundeswahlgesetz vom 7.5.1956 in der Fassung vom 15.11.1996 in den §§ 12-15 weiter aus: Zur Wahlberechtigung ist erforderlich, "seit mindestens drei Monaten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Wohnung inne(zu)haben oder sich sonst gewöhnlich auf(zu)halten". Zur Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in ein Wählerverzeichnis oder der Besitz eines Wahlscheins erforderlich, der durch die seit 1956 bestehende Möglichkeit der Stimmabgabe per Briefwahl Bedeutung gewonnen hat und wahlkreisgebunden gültig ist (§ 14). "Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, 3. wer sich nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. (§ 13). U.a. "nicht wählbar ist, 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt" (§ 15, Abs. 2). Das Abgeordnetenmandat ist im Übrigen unvereinbar mit dem Amt des Bundespräsidenten (GG Art. 55) und dem des Bundesverfassungsrichters (GG Art. 94). Inkompatibilität besteht auch für Beamte, Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (GG Art. 137, Ges. vom 4.8.1953). Diese Personen können rechtswirksam gewählt werden, müssen jedoch bei der Annahme der Wahl aus ihrem Amt scheiden.
Das zu den klassischen Bestandteilen des Wahlrechts in Art. 38 GG hinzugefügte Epitheton frei trägt zur Bestimmung des Wahlrechts nichts wesentlich Neues bei. Es sollte die politische Praxis der Wahlen in den bürgerlich-demokratischen Verfassungsstaaten von Wahlen abgrenzen, die in den sozialistischen Ländern bolschewistischer Prägung veranstaltet wurden. Diese Unterscheidung ergibt sich jedoch substantiell bereits aus dem Begriff und den Funktionen der Wahl (Wahlen /Wahlfunktionen).
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Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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Gesellschaften sind durch soziale Ungleichheit gezeichnet und verfügen daher über eine bestimmte soziale Struktur oder eine bestimmte soziale Zusammensetzung... |
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