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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Demonstration |

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Im Grundgesetz der BRD ist das Demonstrationsrecht durch die in engem Zusammenhang mit der Handlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und dem Petitionsrecht (Art. 2, 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17) stehende Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1) garantiert. Zudem wird das Demonstrationsrecht als ein Instrument zur Herstellung unmittelbarer, demokratischer Öffentlichkeit auch durch das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und 2 geschützt.
Die Bedingung der Versammlungsfreiheit zum Zweck einer kollektiven Willens- und Meinungskundgebung lautet: "friedlich und ohne Waffen". Unfriedlich - mit der möglichen Konsequenz der mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Auflösung (§15 VersammlungsG) - wird eine Demonstration nicht automatisch durch jedweden Gesetzesverstoß, sondern nur durch physische Gewalttätigkeit und/oder aufrührerischen Verlauf.
Durch das Versammlungsgesetz wird die Versammlungsfreiheit eingeschränkt. Wegen der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist bei jedem Eingriff der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz streng anzuwenden. So ist selbst das Fehlen der im Versammlungsgesetz geforderten Anmeldung bei spontan organisierten Versammlungen kein Auflösungsgrund. Vom Bundesverfassungsgericht wird den staatlichen Behörden ausdrücklich ein versammlungsfreundliches Verhalten aufgegeben.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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08. Februar 2012
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