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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Parteienfinanzierung


Karl-Heinz Naßmacher
Inhalt

Einleitung

1. Entwicklung

2. Finanzvolumen

3. Ausgaben

4. Einnahmen

5. Staatsquote

6. Auswirkungen

Literatur

1. Entwicklung
Die wesentlichen Strukturen der Parteifinanzen im vereinten D. haben sich aus der Praxis der Parteienfinanzierung in Westdeutschland entwickelt. Rechtliche Grundlage für die finanzwirtschaftlichen Aspekte der Parteitätigkeit sind weiterhin Artikel 21, 2 GG und das Parteiengesetz von 1967 (zuletzt geändert 2002).

Das Grundgesetz hat bereits zweimal Formulierungen gefunden, die entsprechenden Regelungen in anderen westlichen Demokratien weit vorauseilten: 1949 wurde eine öffentliche Rechenschaftslegung über die Herkunft der für die Parteitätigkeit eingesetzten Mittel gefordert; seit 1984 ist dieser Anspruch sogar in eine generelle Bilanzierungspflicht politischer Parteien umgewandelt. Die daraus resultierende Transparenz der Parteifinanzen in D. mag noch immer nicht alle Wünsche erfüllen. Dennoch wird das deutsche Transparenzniveau von keiner anderen westlichen Demokratie auch nur ansatzweise erreicht.

In der jüngsten Skandalwelle 1999-2002 (schwarze Kassen des CDU-Vorsitzenden Kohl und des CDU-Landesverbandes Hessen, getarnte Schmiergelder an die SPD-Unterbezirke Köln und Wuppertal) hat sich das Parteiengesetz als durchaus wirksam erwiesen: Die aufgedeckten Gesetzesverstöße bei der CDU lagen überwiegend vor dem Inkrafttreten der Regelung von 1994. In Anwendung der geltenden Regeln wurde die CDU mit fühlbaren Sanktionen belegt. Als Beispielfall für Zuwendungen eines wirtschaftlich Interessierten stand die größte Einzelspende an die CDU (Ehlerding) ganz normal im Rechenschaftsbericht, der Kölner Klüngel hat eindeutig Steuerhinterziehung betrieben und die Wuppertaler Affäre hätte den parteiinternen Prüfern der SPD auffallen können und müssen (zwei berichtspflichtige Großspenden je eines örtlichen und eines ortsfremden Bauunternehmers).

Mit Verfassungsgerichtsurteilen von 1958 und 1966 begann eine verfassungspolitische Fehlentwicklung. Zunächst bannte das Gericht das Risiko einer plutokratischen Politikfinanzierung durch dramatische Eingrenzung der Steuerbegünstigung für Zuwendungen an Parteien (Boyken 1998: 50-58). Später versuchten die Richter, einer praktisch nicht be-grenzbaren Staatsfinanzierung der Parteien mit einer juristischen Hilfskonstruktion beizukommen ("Wahlkampfkostenerstattung"), die spezifische Probleme überhaupt erst geschaffen hat. Solange die dt. Parteien ihre relativ gut ausgebaute ständige Organisation nicht aus den allseits als legitim angesehenen Finanzquellen (Beiträge der Mitglieder und viele kleine Spenden) bestreiten konnten, nach der von 1966 bis 1992 geltenden Verfassungsinterpretation öffentliche Mittel aber nur für Wahlkämpfe verwenden durften, war die Notwendigkeit von Täuschungsmanövern Teil der Verfassungswirklichkeit.

Erst das Urteil vom 9. April 1992 (BVerf GE 85, 264; Boyken 1998: 145-164) hat den Weg für eine zukunftsorientierte Mischfinanzierung der Parteitätigkeit aus privaten und öffentlichen Mitteln freigemacht. Die Parteiengesetz-Novelle vom 28. Januar 1994 (BGBl. I S. 142) setzte diese Vorgaben um. Im Frühjahr 2002 haben die Bundestags-Parteien dem Druck der Medien nachgegeben und versucht, durch "verschärfte" Regelungen (Anzeigepflicht in § 23b, Spendenverbote in § 25, Strafvorschriften in § 31d) ein ordentliches und praktikables Gesetz zur Perfektion weiter zu entwickeln. (Achtes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002; BGBl. I S. 2268).


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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09. Februar 2012
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