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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Fraktion |

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Paul Kevenhörster
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Fraktionen sind ein teilrechtsfähiger Verband des öffentlichen Rechts in der Form eines Kollegialorgans. Als Teile des Parlaments sind die Fraktionen des Deutschen Bundestages im Verfassungsstreit klagebefugt (Art. 93 I, 1 GG) und können Rechte des Parlaments gegenüber der Bundesregierung im eigenen Namen geltend machen. Es handelt sich somit um Teile eines Verfassungsorgans (Art. 53a I GG), die die Grundsätze der repräsentativen Demokratie mit denen des freien Mandats und des Parteienstaates verbinden.
Verbindliche Aussagen zu Stellung und Aufgaben der Fraktionen finden sich in den Geschäftsordnungen des Bundestages, der Länderparlamente und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie in der Rechtsprechung der Verfassungsgerichte. Die Bestimmungen der Geschäftsordnungen beziehen sich auf die Bildung und Rechte der Fraktionen im parlamentarischen Binnenbereich (Antrags-, Vorschlags-, Benennungsrechte etc.), setzen dabei die Notwendigkeit von Fraktionen für die parlamentarische Arbeit stillschweigend voraus und legen Rahmenbedingungen für deren Tätigkeit fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind Fraktionen ständige Gliederungen der Vertretungskörperschaften und für die Funktionsfähigkeit des Parlaments notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, die dem staatsorganschaftlichen Bereich zuzuordnen sind.
Wird das von §10 I Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgeschriebene Quorum der Mindeststärke einer Fraktion in Höhe von mindestens 5% der Mitglieder des Bundestages (34 Mitglieder) nicht erreicht, können die Abgeordneten einer solchen Partei den Status einer Gruppe erhalten. Dieser Status berechtigt zur Entsendung eines beratenden Mitgliedes in den Ältestenrat und je eines beratenden Mitgliedes in die Fachausschüsse mit Antrags- und Rederecht, ferner zur Erbringung parlamentarischer Vorlagen (§75 I GOBT), zur Zusicherung einer der relativen Gruppenstärke entsprechenden Redezeit, zur Zuerkennung von Rechten für den Vorsitzenden der Gruppe, wie sie einem Fraktionsvorsitzenden entsprechen, und schließlich zu einer für die parlamentarische Arbeit erforderlichen finanziellen, technischen und personellen Unterstützung.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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