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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Ausschüsse


Jürgen Plöhn
Inhalt

1. Definition und strukturelle Differenzierung

2. Entwicklung des Ausschusssystems

3. Größe, Zusammensetzung und Vorsitzende der Ausschüsse

4. Funktion und Verfahren

Literatur

1. Definition und strukturelle Differenzierung
In sozialwissenschaftlichem Sinne ist unter einem Ausschuss ein Gremium mit festem Mitgliederkreis zu verstehen, das von einer oder mehreren Institutionen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben in wiederkehrender Teilzeittätigkeit bestellt worden ist. Der engere parlamentsrechtliche Ausschussbegriff umfasst nur solche Gremien, die zur Wahrnehmung von Parlamentsfunktionen unter Beteiligung aller Fraktionen allein aus Abgeordneten gebildet werden.

Strukturell lassen sich die Ausschüsse des Bundestages nach "ständigen" und "besonderen" Ausschüssen sowie Sonder- und Untersuchungsausschüssen differenzieren (Steffani 1988: 265). Fach- bzw. "ständige" Ausschüsse werden überwiegend vom Bundestag autonom für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt. Nur der Petitionsausschuss sowie die Ausschüsse für Verteidigung, Auswärtiges und EU-Angelegenheiten sind ihm verfassungsrechtlich vorgeschrieben (Art. 45 (n.F.), 45a, 45c GG), einige andere (z.B. Haushaltsausschuss) sind gesetzlich verankert. Sonderausschüsse können für spezielle Einzelaufgaben gebildet werden und existieren nur bis zu deren Erledigung. Gleiches gilt für Untersuchungsausschüsse, die nach Art. 44 GG bereits auf Verlangen einer qualifizierten Minderheit einzusetzen sind und über spezielle, in der 14. Wahlperiode gesetzlich ausformulierte Rechte verfügen. Für den Verteidigungssektor kann ein Antrag aus den Reihen der Mitglieder des Verteidigungsausschusses dessen Untersuchungsrechte aktivieren (Art. 45a GG).

Bei den "besonderen" Ausschüssen handelt es sich um Gremien mit gesetzlich geregelten Kontroll- oder Beschlussrechten (Ausschuss zur Wahl der Richter am Bundesverfassungsgericht, Parlamentarisches Kontrollgremium für die Nachrichtendienste u.a.). Nach sozialwissenschaftlicher Begriffsbildung stellen auch Präsidium und Ältestenrat "Ausschüsse" dar; parlamentsrechtlich werden sie als Leitungsorgane des Bundestages von diesen unterschieden. Eindeutig nicht zu den Bundestagsausschüssen zählen gemischte Gremien aus Abgeordneten und Vertretern der Länder wie Richterwahlausschuss und Vermittlungsausschuss oder die aus Abgeordneten und externen Fachleuten zusammengesetzten "Enquete-Kommissionen" (seit 1969) zur Behandlung komplexer Materien.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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10. Februar 2012
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