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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Staatsverschuldung


Uwe Andersen
Inhalt

Einleitung

1. Probleme der SV

2. Entwicklung der SV in der Bundesrepublik

3. Institutionelle Grenzen der SV

Literatur

3. Institutionelle Grenzen der SV
Angesichts der Wirkungsschwäche der Marktkontrolle bei SV - Zinsignoranz des Staates, Illusionen der Kreditgeber (wie etwa das Beispiel der Schuldenexplosion in vielen Entwicklungsländern zeigt) - sind wiederkehrend institutionelle Barrieren gegen eine übermäßige SV diskutiert worden. In der BRD ist seit der Finanzreform 1969 die folgende Verfassungsgrenze für den Bund gezogen: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt." (Art. 115 Abs. 1 Satz 2, 3 GG). Eine Reihe von Bundesländern hat ähnliche Festlegungen getroffen. Für die Gemeinden gilt, dass Kredite im Vermögenshaushalt einzustellen und damit stärker investitionsbezogen sind und zudem über den meist vorhandenen Genehmigungsvorbehalt der kommunalen Aufsichtsbehörden potentiell eine stärkere Fremdkontrolle vorliegt. Die Grundgesetzbarriere hat sich aufgrund der mangelnden Schärfe und des damit verbundenen Interpretationsspielraums der Begriffe "Investitionen" und "gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht" ungeachtet des seit 1990 vorliegenden Ausführungsgesetzes zu Art. 115 GG und eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1989 als wenig wirksam erwiesen.

So mehren sich die Stimmen, die nach höheren Verfassungsbarrieren gegenüber der wachsenden SV verlangen, wobei die Palette der Vorschläge bunt ist. Einerseits werden quantitative Begrenzungen vorgeschlagen, oder es wird gar nach einem kurz- oder mittelfristig ausgeglichenen Staatsbudget als Verfassungsvorgabe verlangt (so die FDP in ihrem Wiesbadener Grundsatzprogramm von 1997 mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt auf EU-Ebene bindet Deutschland bereits vertraglich an das sanktionsbewährte Ziel eines mittelfristigen Haushaltsausgleichs, wobei die Umsetzung auf die verschiedenen innerstaatlichen Ebenen erst 2002 im Rahmen eines zumindest die Grundlinien fixierenden nationalen Stabilitätspaktes erfolgt ist. Andere Vorschläge zielen auf Veränderungen des Entscheidungsmodus. Dies gilt z.B. für die Barriere einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament oder die Übertragung der Kontrolle über den kurz- oder mittelfristigen Budgetausgleich auf eine unabhängige Institution wie die Deutsche Bundesbank (vgl. von Weizsäcker 1992: 64). Unabhängig von sachlichen Bedenken gegenüber z.B. expertokratischen Hoffnungen und den z.Z. geringen politischen Realisierungschancen signalisiert die Diskussion doch wachsendes Unbehagen gegenüber dem Trend der SV auch und gerade in D.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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10. Februar 2012
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