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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Subsidiarität |

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Manfred Spieker
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3. S. in der Rechts- und Verfassungsordnung und in der europäischen Integration |
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Im GG wird das S.sprinzip in Art. 23 genannt. Dieser am 2.12.1992 im Bundestag verabschiedete "Europaartikel" verpflichtet D, bei der Entwicklung einer Europäischen Union mitzuwirken, "die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der S. verpflichtet ist." (Europapolitik) Der Sache nach prägt das S.sprinzip die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung aber schon seit 1949. Deutlich wird dies z.B. im Sozialrecht, im Tarifvertragsrecht und im Föderalismus. (Bundesstaat/Föderalismus)
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961 orientierten sich am S.sprinzip und räumten den freien Trägern der Sozialhilfe bzw. der Jugendhilfe einen 1967 auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Vorrang vor staatlichen und kommunalen Trägern ein. Im Tarifvertragsrecht zeigt sich das S.sprinzip vor allem in der Tarifautonomie der Sozialpartner, im föderalen Verfassungsrecht, in den Kompetenzen der Länder bei der selbständigen Erfüllung staatlicher Aufgaben (GG Art. 30, 70, 72 und 74) und im kommunalen Selbstverwaltungsrecht (GG Art. 28,2).
Große Bedeutung kommt der S. bei der Vollendung der Wiedervereinigung Ds, bei der europäischen Integration und bei der Lösung des Nord-Süd-Konflikts zu. Die Wiedervereinigung Deutschlands erfordert einen erheblichen Finanztransfer der westlichen an die östlichen Bundesländer. Dieser Transfer muss wie auch alle ökonomischen und personellen Hilfen subsidiär, d.h. als Hilfe zur Selbsthilfe konzipiert bleiben. Die europäische Integration hat auf die Wahrung regionaler Vielfalt und Eigenständigkeit zu achten. Die Verträge von Maastricht (1992) und von Amsterdam (1997) bezeichnen das S.sprinzip als Basis der Europäischen Union. Es gilt zunehmend als Legitimitätsschlüssel in ihrem Erweiterungs- und Vertiefungsprozess. Welchem Wandel die Wertschätzung des S.prinzips erfuhr, läßt sich am Werk von Roman Herzog ablesen. In seiner Allgemeinen Staatslehre (1971) und in seinem Stichwort "S.prinzip" in der 2. Auflage des Evangelischen Staatslexikons (1975) wird das S.prinzip noch als Einschränkung staatlicher Souveränität kritisiert. In der 3. Auflage dieses Lexikons (1987) und vor allem in seiner Rede anläßlich der Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Padua am 24.9.1997 wirbt er für das S.prinzip als eine "strukturelle Brücke zwischen dem Demokratieprinzip und der Personalität".
Auch bei der Lösung des Nord-Süd-Konflikts kommt dem S.sprinzip erhebliche Bedeutung zu. Jede Entwicklungshilfe bleibt nicht nur fruchtlos, sondern kontraproduktiv, wenn sie nicht an Initiativen der Entwicklungsländer anknüpfend Hilfe zur Selbsthilfe ist.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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