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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Freiheitlich-demokratische Grundordnung


Ernst Benda
Inhalt

1. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung

2. Die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Literatur

2. Die Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Von den Instrumenten, die das Grundgesetz zur Verteidigung seiner tragenden Prinzipien zur Verfügung stellt, ist jedoch in der politischen Praxis nur selten Gebrauch gemacht worden. In zwei lange zurückliegenden Fällen sind durch Urteile des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Bundesregierung eine rechtsradikale Partei sowie die Kommunistische Partei (Splitterparteien) für verfassungswidrig erklärt worden. 1969 scheiterte im Bundeskabinett der Versuch, Verbotsverfahren gegen die NPD sowie die kurz zuvor entstandene DKP einzuleiten. Kleinere von der Bundesregierung als rechtsradikal angesehene Vereinigungen wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten, weil sie nicht als politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG eingestuft wurden. Im Jahre 2001 haben jedoch alle antragsberechtigten Verfassungsorgane - Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat - beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die als verfassungsfeindlich angesehene NPD zu verbieten. Dieses Verbotsverfahren ist durch das Gericht eröffnet worden; im Frühjahr 2003 jedoch eingestellt worden. Verfahren wegen Verwirkung von Grundrechten sind nur zweimal - in beiden Fällen erfolglos - eingeleitet worden. Eine Richter- oder Bundespräsidentenanklage hat bisher niemals stattgefunden; allerdings ist ein vom baden-württembergischen Landtag erwogenes Anklageverfahren gegen einen Richter vor einiger Zeit nur deswegen unterblieben, weil der Richter selbst seine Versetzung in den Ruhestand beantragte.

Die politische Diskussion konzentriert sich seither auf die Frage, ob Anhängern links- oder rechtsradikaler Parteien, die jedoch nicht verboten sind, der Zugang zum Öffentlichen Dienst verschlossen werden kann. Der "Radikalenerlaß" der Regierungschefs des Bundes und der Länder von 1972 wies zu Recht auf die Verpflichtung des Beamten hin, sich jederzeit vorbehaltlos für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Die erregte Diskussion über den Erlaß hat die Selbstverständlichkeit verdunkelt, daß niemand einem Staat dienen kann, den er innerlich ablehnt. In den letzten Jahren hat die Bereitschaft, sich der Verfassungstreue der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu vergewissern, deutlich abgenommen. Seit der Vereinigung stellt sich jedoch die Frage in anderer Form erneut. In den öffentlichen Dienst der neuen Bundesländer können nur Bewerber übernommen werden, bei denen sicher ist, daß sie nicht der Ideologie des früheren Regimes verhaftet sind. Damit ist die Frage nach der "streitbaren Demokratie" wieder aktuell geworden. Die Überprüfungspraxis hat aber nur in wenigen Fällen selbst Belastungen aus früherer Tätigkeit für den DDR-Staatssicherheitsdienst zum Anlaß genommen, um solchen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu kündigen. Die Rechtsprechung der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte ist gegenüber solchen Belastungen aus der DDR-Vergangenheit großzügig; nur in schweren Fällen stehen sie einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik entgegen. Für Richter gelten - auch schon wegen ihrer meist nicht hinreichenden Ausbildung - strengere Maßstäbe.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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10. Februar 2012
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