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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik
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Streik und Aussperrung |

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Gerhard Himmelmann
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Streik (S.) und Aussperrung (A.) sind Mittel des Arbeitskampfes im System der Tarifautonomie. Nach Art. 9 Abs. 3 GG stehen sie unter einem besonderen Rechtsschutz. Ein eigenes Arbeitskampfgesetz gibt es jedoch nicht. Die Grundsätze des Arbeitskampfrechts haben sich im Rahmen der richterlichen Rechtsprechung herausgebildet (Richterrecht).
S. und A. dürfen nur die "tariffähigen" Arbeitsmarktverbände (Tarifautonomie) führen. Die Gewerkschaften haben damit ein Streikmonopol. Streiken einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern "spontan" oder "wild", sind sie gesamtschuldnerisch haftbar. Arbeitskämpfe dürfen nur zur Erreichung tarifvertraglich regelbarer Ziele geführt werden. Zugleich stehen S. und A. unter dem Gebot der "Verhältnismäßigkeit". Sie dürfen nur als "letztes Mittel" nach Ausschöpfung aller Verhandlungsmöglichkeiten geführt werden. Für die Austragung von Arbeitskämpfen gelten die Regeln des "fairen Kampfes". S. und A. dürfen nicht auf die Vernichtung des Gegners abzielen. Auch das Gemeinwohl darf nicht offensichtlich verletzt werden. Gas, Wasser- und Stromlieferungen und notwendige Erhaltungs- und Notstandsarbeiten müssen gewährleistet sein. Außerdem dürfen die Strafgesetze nicht verletzt werden (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung).
Beamte unterliegen aufgrund ihres besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat einer absoluten Friedenspflicht, haben also kein Streikrecht. Während der Dauer eines Tarifvertrages und noch während der Verhandlungen gilt für die übrigen Bereiche die relative Friedenspflicht (Friedenspflicht bis zum Abschluss der Vertragslaufzeit). Kurze Warnstreiks sind auch während der Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag erlaubt. Betriebsräte dürfen nach den Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetzen nicht zu einem Arbeitskampf aufrufen oder einen solchen organisieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.6.1991 betont, "dass die Arbeitnehmerseite zur Herstellung einer gleichgewichtigen Verhandlungsposition auf Arbeitskampfmassnahmen oder deren Androhung angewiesen ist". Daher darf das Gegenmittel, die A., nicht übermäßig sein ("Übermaßverbot"). Die Rechtsprechung erlaubt die A. nur als Abwehr-A. Es gilt zugleich die Regel der "begrenzten Abwehr-A.". Eine Voll-A. ist nur zulässig, wenn zuvor mehr als 50% der Arbeitnehmer zum S. aufgerufen wurden. Wurden weniger als 25% zum S. gerufen, darf die Arbeitgeberseite nicht mehr als weitere 25% aussperren. Wurden mehr als 25% zum S. aufgerufen, darf die Arbeitgeberseite nicht mehr als insgesamt 50% der Arbeitnehmer aussperren.
Bei S. und A. gelten die Arbeitsverträge als "suspendiert". Damit entfällt die Lohnzahlungspflicht. Betroffene Arbeitnehmer erhalten S.-unterstützung von den Gewerkschaften, betroffene Unternehmen Ausgleichszahlungen von den Arbeitgeberverbänden (Unternehmerverbände). Nach Beendigung von S. und A. haben alle Arbeitnehmer das Recht auf unbeschränkte Weiterbeschäftigung.
Politische Streiks z.B. gegen Beschlüsse der Regierung oder des Parlaments sind rechtlich in D nicht zulässig. Allerdings enthalten alle Gewerkschaftssatzungen die Möglichkeit eines solchen politischen Arbeitskampfes zur Abwehr einer Gefahr für die demokratische Grundordnung und für die Erhaltung der gewerkschaftlichen Organisationsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG. Anlässlich eines politischen Erzwingungsstreiks für ein besseres Betriebsverfassungsgesetz im Jahre 1952 wurde die zuständige Industriegewerkschaft Druck und Papier zu Schadensersatz gegenüber den Arbeitgebern verurteilt, da Streiks nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur gegenüber dem eigentlichen Arbeitsmarktgegner erlaubt und nicht als ein allgemeines politisches Kampfmittel gegen Parlamentsbeschlüsse gedacht sind.
Die Arbeitskampfhäufigkeit in der BRD hat seit 1949 mit geringen Schwankungen immer weit unter dem Durchschnitt vergleichbarer Industriegesellschaften gelegen (Nachweis vgl. Stat. Jb.). Die Gründe liegen unter anderem in der geringen Ideologielastigkeit der Tarifauseinandersetzungen in der BRD, in der gesetzlichen Besoldung der Beamten (Streikverbot), in der konfliktdämpfenden Wirkung der Mitbestimmungsgesetze (Mitbestimmung) und im hohen übrigen Sozialleistungsniveau der Bundesrepublik.
Die deutsche Vereinigung hat trotz erheblicher Anpassungsprobleme, steigender Arbeitslosigkeit und hohen Produktionsstillegungen nicht zu Protestarbeitskämpfen geführt. Die relativ schnelle Übertragung des westdeutschen Sozialleistungs- und Arbeitsrechts auf die neuen Bundesländer sowie das Fehlen eines einsichtigen und durchschlagenden Alternativkonzepts sind dafür als Gründe maßgeblich.
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
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10. Februar 2012
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