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Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik

Sozialstaat


Frank Nullmeier
Inhalt

1. Sozialstaatsbegriff und Sozialstaatsentwicklung

2. Sozialstaat und deutsche Vereinigung

3. Sozialstaatskrise

Literatur

1. Sozialstaatsbegriff und Sozialstaatsentwicklung
Sozialstaat bezeichnet die Gesamtheit staatlicher Einrichtungen, Steuerungsmaßnahmen und Normen innerhalb eines demokratischen Systems, mittels derer Lebensrisiken und soziale Folgewirkungen einer kapitalistisch-marktwirtschaftlichen Ökonomie aktiv innerhalb dieser selbst politisch bearbeitet werden. Der Marktprozess sorgt neben der Versorgung mit Gütern auch für eine Vielzahl sozialer Risiken und Problemlagen, die nicht vom Markt selbst reguliert werden können. Die politisch-staatliche Bewältigung solcher sozialen Wirkungen der Marktökonomie erfolgt in sozialstaatlich verfassten politischen Systemen ohne Antasten der Marktwirtschaft.

Sozialstaat bezeichnet zugleich die Ausrichtung staatlichen Handelns auf die Herstellung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit, auf die Sicherung eines sozialen Existenzminimums für alle sowie die Milderung der ökonomischen Ungleichverteilung und der sozialen (Klassen-, Schichten-, Gruppen-) Gegensätze. Als generelle Sozialbindung staatlichen Handelns fordert Sozialstaatlichkeit die politisch-demokratische Überformung der Marktprozesse nach Maßstäben sozialer Gerechtigkeit.

In dieser weiten und unbestimmten Fassung ist der Sozialstaat im Grundgesetz mit den Formulierungen "sozialer Bundesstaat" (Art. 20,1) sowie "sozialer Rechtsstaat" (Art. 28,1) als allgemeine Staatszielbestimmung normiert worden. Das Gemeinwesen wird durch dieses Sozialstaatsgebot zur Förderung sozialer Gerechtigkeit als allgemeiner Richtschnur der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verpflichtet. Eine juristisch-schulmäßige Definition des Sozialstaates hat sich bis heute auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht herausgebildet. Prinzipiell wird die Offenheit des Sozialstaatsprinzips betont, wonach es dem Gesetzgeber obliegt, die angemessenen Mittel und Wege zur Realisierung sozialer Gerechtigkeit zu bestimmen. Aus dem Sozialstaatsgebot als Staatsziel können direkt keine Rechtsansprüche und soziale Leistungsnormen abgeleitet werden.

Die Bezeichnung "Sozialstaat" hat sich erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchgesetzt, obwohl soziale Regulierung und staatliche Intervention in das ökonomische Geschehen schon eine weit in das 19. Jh. zurückreichende Geschichte aufweisen. Seit dem Vormärz hebt die Debatte über die "soziale Frage" bzw. "Arbeiterfrage" an und findet in den Forderungen der entstehenden Arbeiterbewegung nach sozialistischer Revolution bzw. Kommunismus einerseits sowie dem staatsbewahrenden Ruf nach sozialer Reform und sozialer Demokratie - insbesondere bei Lorenz von Stein, der oft als Begründer des Sozialstaatsgedankens genannt wird - andererseits ihren Ausdruck. Bis in die zweite Hälfte des 20. Jh.s wird die Auseinandersetzung über die staatliche Intervention zur Herstellung eines höheren Maßes an sozialer Gerechtigkeit unter den Begriffen "Sozialreform", "Sozialismus" und vor allem "Sozialpolitik" geführt. Ausgehend von den Theorien Eduard Heimanns und Hermann Hellers in der Weimarer Republik bürgerte sich schließlich - auch im Gefolge eines langen Streits um das Verhältnis zwischen Rechtsstaat und Sozialstaat in den 50er Jahren - Begriff und Konzept des "Sozialstaates" in D ein. Während das Grundgesetz durchaus noch zuließ, Sozialstaatlichkeit statt durch "sozialen Kapitalismus" auch durch einen "demokratischen Sozialismus" zu verwirklichen (Hartwich 1970), hatte sich bereits in den frühen 1950er Jahren politisch-praktisch die erste Version unter dem Begriff "soziale Marktwirtschaft" durchgesetzt. Gegen die im bürgerlichen Rechtsstaat angelegte Formalisierung, die Gerechtigkeitsfragen in liberalen Rechten, d.h. Eigentums- und Freiheitsrechten, aufgehen ließ und den Bürgern lediglich gesicherte Räume individueller Selbstbestimmung eröffnete - ohne Regulierung der daraus folgenden Verteilung von Risiken und Ressourcen, vollzieht sich im Sozialstaatsbegriff eine "Re-Materialisierung des Gerechtigkeitsproblems" (Grimm 1991). In Anlehnung an den englischen Sozialtheoretiker T.H. Marshall werden heute liberale, demokratische und soziale Rechte als prinzipiell miteinander vereinbare und aufeinander aufbauende Stufen moderner staatlicher Entwicklung dargestellt. Die relative Unbestimmtheit des Sozialstaatsbegriffs und der ihn kennzeichnenden sozialen Rechte hat sich aber in der gesamten Theorieentwicklung bis hin zur Gerechtigkeitstheorie John Rawls, die heute zur Konstruktion von sozialstaatlichen Grundprinzipien bemüht wird, nicht grundlegend geändert.

Entsprechend wird Sozialstaat häufig durch die Aufzählung einer Reihe von Politikfeldern und Einzelzielen näher bestimmt (additive Sozialstaatsbestimmung), obwohl Sozialstaat im Unterschied zu Sozialpolitik (Schmidt 1998) auf die Prägung der Gesamtstaatlichkeit durch die Norm sozialer Gerechtigkeit zielt. Kernbereiche sozialstaatlicher Regulierung sind die Systeme sozialer Sicherung und das Arbeitsrecht, seltener werden dazu auch die Wohnungspolitik und die Bildungspolitik gezählt. Als Zielsetzungen des Sozialstaates gelten die Herstellung menschenwürdiger Lebensverhältnisse, die Bekämpfung von Armut, die Hilfe in Notlagen, die Schaffung von Chancengleichheit, die Sicherung gegen das Risiko des Einkommensausfalls bei Alter, Invalidität, Krankheit und Arbeitslosigkeit, die soziale Finanzierung der Lasten bei Krankheit und Pflege sowie der Kosten der Kindererziehung.

Die Sozialstaatlichkeitsklausel im Grundgesetz war in der Verfassungsgeschichte Ds. eine Innovation, die der Existenz sozialstaatlicher Einrichtungen mit weitem historischen Abstand folgte. Marktwirtschaft, Industrialisierung und der Klassenkonflikt von Arbeit und Kapital ließen die "soziale Frage" im letzten Drittel des 19. Jh.s zum Ausgangspunkt staatlicher Bemühungen um eine sozialpolitische Befriedung der Arbeiterschaft durch die Einführung eines zunächst allein auf sie beschränkten Systems von Sozialversicherungen werden. Mit der Einführung der Arbeiterversicherungen unter dem Reichskanzler Bismarck wurden die Grundlagen einer in D dominanten Tradition des Sozialstaates als Sozialversicherungsstaat gelegt. Die bis heute geltende duale Struktur der Sozialleistungssysteme ergab sich aus der damals erfolgten Trennung zwischen Sozialversicherung und Armutspolitik (Fürsorge, Sozialhilfe). Die weitere Entwicklung im 20. Jh. wurde bestimmt vom Ausbau der bestehenden Sicherungssysteme erstens durch Einbeziehung weiterer Arbeitnehmergruppen und Lebenslagen - allerdings bei fortbestehender berufsständischer Differenzierung. Zweitens fanden ehe- bzw. familienorientierte Umstrukturierungen Eingang in die Sicherungssysteme und drittens wurde die Höhe von Sozialleistungen dynamisiert, d.h. an den wirtschaftlichen Wachstumsprozess gebunden.

Der bundesdeutsche Sozialstaat (Leibfried/ Wagschal 2000) zeichnet sich heute im internationalen Vergleich durch die Zentralstellung seines erwerbsarbeitsbezogenen Sozialversicherungssystems und die kollektiv-vertraglichen Regelungen des in den 1920er Jahren entwickelten Arbeitsrechts als staatlich geschützter Sphäre verbandlicher Sozialgestaltung aus. Die international vergleichende Politikforschung bezeichnet D als "konservativen" Sozialstaat im Unterschied zum "liberalen" oder "sozialdemokratischen" Wohlfahrtsstaatstyp (Esping-Anderson 1991). Zutreffender ist eine Charakterisierung, die die spezifische Verbindung von katholisch-sozialem, obrigkeitlich-paternalistischem, sozialdemokratischem und liberalem Gedankengut im dt. Sozialstaat hervorhebt. Erwerbsarbeit als Anspruchsvoraussetzung, Leistungsgerechtigkeit und Statussicherung bilden die zentralen, in die Institutionen der sozialen Sicherung eingelassenen Prinzipien bundesdeutscher Sozialstaatlichkeit, die sich aus dem Mit- und Gegeneinander der genannten politischen Strömungen ergeben haben.


Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.

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17. März 2010
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