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Duden Recht

Landgericht



Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das in Zivil- und Strafsachen als 2. Instanz über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Amtsgerichts entscheidet und in bestimmten Sachen von größerer Bedeutung als 1. Instanz tätig wird (z. B. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als 5 000 Euro; bestimmte Fälle schwerer Kriminalität).

In Zivilsachen entscheidet grundsätzlich der Einzelrichter. Dieser ist Mitglied einer Kammer, die aus drei Berufsrichtern besteht. Die Zivilkammern entscheiden, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Parteien eine Entscheidung durch die Kammer übereinstimmend beantragen (§ 348 ZPO). Die Kammern für Handelssachen beim L. sind mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern besetzt. Ferner bestehen besondere Kammern für Baulandsachen (zwei Berufsrichter des Landgerichts einschließlich des Vorsitzenden und ein hauptamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts).

In Strafsachen entscheiden Strafkammern, die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) oder mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer; Schwurgericht) besetzt sind; bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit. - Dem Landgericht als Behörde steht der Präsident des Landgerichts vor, der neben den Verwaltungsaufgaben auch richterliche Aufgaben als Vorsitzender einer Kammer wahrzunehmen hat und das Präsidium leitet.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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16. März 2010
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