im Schuldrecht der Gegenstand einer Schuldverpflichtung; ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung ordnungsgemäß erbracht wird (§ 362 BGB; Erfüllung). Bei der ungerechtfertigten Bereicherung heißt Leistung jede auf bewusste und zweckgerichtete Vermehrung des Vermögens gerichtete Zuwendung.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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