nach § 19 des Chemikaliengesetzes gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit definierten Eigenschaften (giftig, sehr giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, Krebs erzeugend, fortpflanzungsgefährdend, Erbgut verändernd, umweltgefährlich), die auch Krankheitserreger übertragen können oder sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen. Zu den G. zählen auch Zubereitungen und Erzeugnisse, bei deren Verwendung Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften erst entstehen. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für den Umgang mit G. sind das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung i. d. F. v. 15. 11. 1999 und die Chemikalienverbotsverordnung i. d. F. v. 13. 6. 2003. Die Gefahrstoffverordnung soll durch Regelungen über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen sowie über den Umgang mit Gefahrstoffen den Menschen vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen schützen. Gefährliche Stoffe müssen vom Hersteller oder Importeur eingestuft, entsprechend verpackt und gekennzeichnet werden.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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