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Duden Recht

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis



in Art. 10 GG normierte Grundrechte.

Grundsätzliches: Der sachliche Schutzbereich erstreckt sich für das Briefgeheimnis über Briefe im Sinne des Postrechts hinaus auf schriftliche Mitteilungen aller Art. Das Fernmeldegeheimnis schützt die Kommunikation mittels elektromagnetischer Wellen, z. B. Telefon-, Telefax-, Funkverkehr, vor staatlichem Zugriff unabhängig davon, ob sie durch die Deutsche Telekom AG oder andere vermittelt wird. Vor dem Zugriff durch Private schützt Art. 10 GG als gegen den Staat gerichtetes Abwehrrecht nicht; eine Beeinträchtigung durch Private wird jedoch strafrechtlich sanktioniert. So stellt § 201 StGB die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, insbesondere durch Abhörgeräte, unter Strafe. § 202 StGB bedroht den mit Strafe, der unbefugt Briefe u. Ä. öffnet oder sich auf andere Art Kenntnis von ihrem Inhalt verschafft.

Unter folgenden Bedingungen darf der Staat die private Telekommunikation überwachen:
Tatsachen begründen den Verdacht einer bestimmten schweren Straftat.
Die Anordnung der Überwachung erfolgt durch den zuständigen Richter; bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft (dann richterliche Kontrolle innerhalb von drei Tagen).
Die Anordnung ist schriftlich abzufassen und nach Ziel, Art, Umfang und Dauer (höchstens drei Monate) zu konkretisieren.
Die Maßnahme erfolgt nur gegen den Beschuldigten, gegen andere Personen nur, wenn sie für den Beschuldigten Mitteilungen erhalten, weitergeben oder er ihre Anschlüsse benutzt.
Die Überwachung ist unverzüglich einzustellen, sobald die Voraussetzungen entfallen.
Die Betroffenen müssen von der Überwachung unterrichtet werden, sobald der Untersuchungszweck nicht mehr gefährdet ist.
Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Verwendung personenbezogener Erkenntnisse aus der Überwachung in anderen Verfahren.


Staatliche Eingriffsmöglichkeiten: Obwohl der insofern missverständliche Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 GG das B.-, P.- u. F. für "unverletzlich" erklärt, lässt Art. 10 Abs. 2 GG Beschränkungen zu, die aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Die bestehenden bundes- oder landesrechtlichen Beschränkungen dienen hauptsächlich der Strafrechtspflege. Z. B. ist eine Beschlagnahme der an einen Beschuldigten gerichteten Briefe u. a. Postsendungen bei der Post und ähnlichen Unternehmen nach § 99 StPO zulässig. Ebenso ist es nach dieser Vorschrift zulässig, Postsendungen zu beschlagnahmen, bei denen Tatsachen den Schluss zulassen, dass sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat. Die Anordnung der Postbeschlagnahme ist dem Richter, bei Gefahr im Verzug der Staatsanwaltschaft vorbehalten; im letzteren Fall tritt die Beschlagnahme außer Kraft, wenn der Richter sie nicht binnen drei Tagen bestätigt. Die Öffnung der ausgelieferten Gegenstände steht dem Richter zu, der die Befugnisse auf den Staatsanwalt delegieren kann (§ 100 StPO).

Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen (also nicht bloße Vermutungen) den Verdacht begründen, dass jemand Täter oder Teilnehmer der in § 100 a StPO aufgelisteten Straftaten ist, wobei hinzukommen muss, dass die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären. Zu den in § 100 a StPO aufgezählten Straftaten gehören u. a. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Tötungsdelikte, Menschenhandel, Geld- und Wertpapierfälschung, Erpressung, gewerbsmäßige Hehlerei. Die Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs unterliegt der gleichen Zuständigkeit wie die Postbeschlagnahme. Sie darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass dieser ihren Anschluss benutzt (§ 100 a StPO); sie ist gemäß § 100 b Abs. 2 StPO schriftlich abzufassen und muss Namen und Anschrift des Betroffenen und eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses enthalten sowie Art, Umfang und Dauer (grundsätzlich höchstens drei Monate) bestimmen.

Von der Postbeschlagnahme sowie von der Überwachung der Telekommunikation sind die Beteiligten zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist; Sendungen, deren Öffnung nicht angeordnet wurde, sind dem Beteiligten sofort auszuhändigen. Weitere Beschränkungen des B.-, P.- u. F. ergeben sich zulasten von inhaftierten Straftätern nach dem Strafvollzugsgesetz. Die Beschränkung des B.-, P.- u. F. für Untersuchungshäftlinge ist in § 119 Abs. 3 StPO nur generalklauselartig geregelt; das Bundesverfassungsgericht hat dies gebilligt. Andere Beschränkungen bestehen im Interesse der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, aufgrund des Zollgesetzes oder des Bundesseuchengesetzes.

Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG ermöglicht weiter gehende Beschränkungen, wenn der Eingriff in das B.-, P.- u. F. dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes dient. So kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Beschränkung dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und an die Stelle des Rechtswegs die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. Auf dieser Grundlage ist durch das Gesetz zur Beschränkung des B.-, P.- u. F. vom 26. 6. 2001 (G 10 genannt) den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) und dem Bundesnachrichtendienst (BND) die Befugnis eingeräumt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen und Sendungen, die dem Brief- und Postgeheimnis unterliegen, zu öffnen und einzusehen, wobei dies dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mitgeteilt und der Rechtsweg durch die Kontrolle seitens einer parlamentarischen Kommission ersetzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat dies im Wesentlichen für zulässig erachtet.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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