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Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern | Die soziale Situation in Deutschland | bpb.de

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Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern

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Anteil am Bruttojahresverdienst in Prozent, 1992 bis 2022

Anteil am Bruttojahresverdienst in Prozent, 1992 bis 2022

Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, Anteil am Bruttojahresverdienst in Prozent, 2005 und 2022

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF): Datensammlung zur Steuerpolitik
Lizenz: cc by-nc-nd/3.0/de/

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Die Steuer- und Abgabenlast der einzelnen Personen hängt unter anderem vom jeweiligen Einkommen und dem Familienstand ab. Für viele Gruppen hat sich die Steuerlast in den letzten zwanzig Jahren reduziert. Gut 22 Millionen Erwachsene zahlten im Jahr 2021 gar keine Lohn- oder Einkommensteuer. Für die mittleren Einkommensgruppen stellen die Sozialabgaben gegenwärtig eine größere Belastung dar als Steuern.

Fakten

Das notwendige Geld zur Finanzierung ihrer Aufgaben erhalten die öffentlichen Haushalte (insbesondere Bund, Länder, Gemeinden/Gemeindeverbände und die Sozialversicherung) aus Steuern, Gebühren, Beiträgen, aus dem Verkauf von Vermögen oder über Kredite. Bereinigt um Zahlungen untereinander beliefen sich die Einnahmen der öffentlichen Haushalte im Jahr 2021 auf 1.629 Milliarden Euro. Die Beitragseinnahmen der gesetzlichen Sozialversicherung und die Steuereinnahmen hatten im Jahr 2021 mit rund 590 bzw. 830 Milliarden Euro den größten Anteil an den Einnahmen der öffentlichen Haushalte. Die beiden aufkommensstärksten Steuerarten waren dabei die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer (26,2 bzw. 22,5 Prozent des Gesamtsteueraufkommens).

Da die Steuer- und Abgabenlast der einzelnen Personen unter anderem vom jeweiligen Einkommen und dem Familienstand abhängt, können Aussagen über die Höhe und Entwicklung der Steuer- und Abgabenlast immer nur exemplarisch erfolgen. Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) stieg die Steuerbelastung – hier die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag – beispielsweise für einen ledigen Arbeitnehmer ohne Kinder (Durchschnittsverdiener, Steuerklasse I/0) zwischen 1992 und 1997 von 17,6 auf 19,1 Prozent des Bruttolohns und reduzierte sich dann bis 2022 deutlich auf 13,6 Prozent. Die Steuerbelastung eines verheirateten Arbeitnehmers mit zwei Kindern (Alleinverdienerin/Alleinverdiener, Steuerklasse III/2) nahm zwischen 1992 und 1997 nur geringfügig von 6,3 auf 6,6 Prozent zu und fiel dann bis 2005 auf 3,4 Prozent des Bruttolohns – dem geringsten Wert im Zeitraum 1992 bis 2022. Bis zum Jahr 2019 stieg die Steuerbelastung des hier betrachteten verheirateten Arbeitnehmers mit zwei Kindern auf 6,0 Prozent. 2022 waren es 5,5 Prozent.

Bei alleinerziehenden Personen mit einem Kind (Steuerklasse II/1) sank die Steuerbelastung (einschließlich Solidaritätszuschlag) zwischen 2005 und 2022 von 13,5 auf 10,6 Prozent des Bruttolohns. Bei einem Doppelverdienerehepaar mit zwei Kindern (Aufteilung des Bruttolohns 2/3 zu 1/3, Steuerklasse III/2 und V/0) ging die Steuerbelastung zwischen 2005 und 2021 von 14,4 auf 12,9 Prozent zurück.

Zwischen 1998 und 2009 reduzierte sich die Steuerbelastung unter anderem durch die Senkung des Eingangssteuersatzes von 25,9 auf 14,0 Prozent. Der Spitzensteuersatz sank von 53,0 Prozent in den 1990er-Jahren auf 42,0 Prozent im Jahr 2005 (2022: Für jeden zusätzlichen Euro ab 277.826 Euro Einkommen bei ledigen Personen bzw. 555.652 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehepartnern: 45,0 Prozent). Zudem erhöhte sich der Grundfreibetrag zwischen 1997 und 2022 von 6.184 Euro auf 9.984 Euro (Einzelveranlagung/steuerfreies Existenzminimum). Schließlich wurde ab 2021 der Solidaritätszuschlag bei niedrigen und mittle¬ren Einkommen zurückgeführt (Anhebung der Freigrenze sowie Anpassung der Übergangszone bis zur Entrichtung des nicht mehr geminderten Solidaritätszuschlags). Nach Angaben des BMF ist durch die Anhebung der Freigrenze für rund 90 Pro¬zent derjenigen, die Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer zahlen, der Solidaritätszu¬schlag voll¬ständig weggefallen.

Im Jahr 2021 waren von den gut 83 Millionen Einwohnern in Deutschland 13,7 Millionen unter 18-jährige Kinder. Von den 69,4 Millionen Erwachsenen zahlten 47,3 Millionen Lohn- oder Einkommensteuer (20,1 Mio. nach der Grundtabelle und 27,3 Mio. nach der Splittingtabelle). 22,1 Millionen Erwachsene zahlten keine Lohn- oder Einkommensteuer. Bei den Einkommensteuerpflichtigen führt die sogenannte Steuerprogression dazu, dass hohe Einkommen relativ stärker belastet werden: Nach Angaben des BMF zahlten im Jahr 2022 die – gemessen an der Höhe der Einkünfte – oberen 10 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen 55,8 Prozent des gesamten Lohn- und Einkommensteueraufkommens. Bei den untersten 50 Prozent der Einkommensteuerpflichtigen lag der entsprechende Anteil bei lediglich 6,1 Prozent (beim obersten Prozent lag der Anteil am Einkommensteueraufkommen bei 22,8 Prozent, bei den untersten 20 Prozent waren es 0,3 Prozent).

Anders als bei den Steuern haben sich die Sozialabgaben von Durchschnittsverdienern insgesamt nicht reduziert. Sowohl bei den ledigen, kinderlosen Arbeitnehmern (Steuerklasse I/0) als auch bei den verheirateten Arbeitnehmern mit zwei Kindern (Alleinverdienerin/Alleinverdiener, Steuerklasse III/2) stiegen die Sozialabgaben zwischen 1992 und 1998 von 18,4 auf 21,1 Prozent des Bruttolohns. Durch sinkende Beitragssätze im Bereich der Rentenversicherung reduzierten sich die Sozialabgaben im Jahr 2000 zwar bei beiden Gruppen auf 20,6 Prozent des Bruttolohns, nahmen dann aber bis 2006 erneut auf 21,6 bzw. 21,4 Prozent zu. Werden nur die Jahre 2005 und 2022 verglichen, haben sich die Sozialabgaben bei allen hier betrachteten Gruppen reduziert. Während die Beitragssätze zur Arbeitslosenversicherung deutlich und zur Rentenversicherung leicht zurückgegangen sind, nahmen sie in den Bereichen Kranken- und Pflegeversicherung zu. Im Jahr 2022 entsprachen die Sozialabgaben bei den ledigen, kinderlosen Arbeitnehmern (Steuerklasse I/0) 20,3 Prozent des Bruttolohns, bei den anderen hier betrachteten Gruppen waren es 20,0 Prozent. Damit stellen die Sozialabgaben für die mittleren Einkommensgruppen gegenwärtig eine größere Belastung dar als Steuern.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich anteilig je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Im Jahr 2022 lagen die Beitragssätze bei 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und bei 15,9 Prozent in der Krankenversicherung (14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrags). Bei der Arbeitslosenversicherung lag der Beitragssatz im Jahr 2022 bei 2,4 Prozent und bei der Pflegeversicherung bei 3,05 Prozent (3,4 Prozent bei Kinderlosen).

Allerdings gilt seit Anfang 2023 für Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro bewegen, ein Übergangsbereich bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Arbeitsentgelte in diesem Bereich unterliegen zwar der Beitragspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung, allerdings setzt der "Arbeitnehmerbeitrag […] zu Beginn des Übergangsbereichs bei null an und steigt dann gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 20 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag liegt zu Beginn des Übergangsbereichs bei 28 Prozent und fällt gleitend zur Obergrenze hin auf den regulären Arbeitgeberanteil ab. Die reduzierten Beiträge der Beschäftigten führen nicht zu geringeren Sozialversicherungsleistungen" (BMAS). Entsprechend ist die Belastung der Arbeitnehmer durch die Sozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitsentgelten im Übergangsbereich geringer als bei den Durchschnittsverdienern – dies gilt umso mehr, je weiter das jeweilige Einkommen vom Durchschnittseinkommen entfernt ist.

Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen

Die öffentlichen Haushalte umfassen den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Sozialversicherung, die Finanzanteile der Europäischen Union (EU-Anteile), die kommunalen Zweckverbände sowie Sondervermögen des Bundes und der Länder. Die EU-Anteile sind die aus Deutschland direkt an die EU abgeführten Einnahmen (Mehrwertsteuer-Eigenmittel der EU, Bruttonationaleinkommen-Eigenmittel der EU, Zölle, Abschöpfungen) sowie die Marktordnungsausgaben der EU an Inländer. Je nach Erhebung sind die öffentlichen Haushalte unterschiedlich abgegrenzt.

Für die Berechnung der Anteile am Einkommensteueraufkommen werden zunächst alle Einkommensteuerpflichtigen aufsteigend nach der Höhe des Beitrags zum Steueraufkommen sortiert. Dann wird die Verteilung in zehn gleich große Teile zerlegt und für jedes Zehntel (Dezil) die Summe der Einkommensteuerleistungen berechnet. Anschließend wird der Anteil der Einkommensteuerleistung der einzelnen Dezile am gesamten Einkommensteueraufkommen berechnet. Zudem werden nur Steuerpflichtige mit positivem Gesamtbetrag der Einkünfte gezählt. Zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner werden als ein Steuerpflichtiger betrachtet. Weitere Informationen zum Thema Einkommensteueranteile finden Sie Interner Link: hier...

Informationen zu den einzelnen Steuerarten erhalten Sie Interner Interner Link: hier...

Steuer- und Abgabenlast von Durchschnittsverdienern

1992 bis 2022

ledige
Arbeitnehmer
ohne Kinder 1
Jahres-
arbeitslohn 5
verfügbares
Einkommen
Steuer-
belastung 6
Sozial-
abgaben 7
Abgaben
insgesamt
in Euro Anteil am Bruttojahresverdienst,
in Prozent
2022 38.728 25.583 13,6 20,3 33,9
2021 37.483 24.816 13,6 20,2 33,8
2020 36.213 23.738 14,3 20,1 34,4
2019 36.356 23.688 14,8 20,1 34,8
2018 35.312 22.856 14,6 20,6 35,3
2017 34.191 22.119 14,5 20,8 35,3
2016 33.326 21.600 14,5 20,7 35,2
2015 32.524 21.118 14,6 20,5 35,1
2010 27.997 18.405 13,8 20,5 34,3
2009 27.728 17.831 15,1 20,6 35,7
2008 27.827 17.870 15,6 20,2 35,8
2007 27.196 17.497 15,4 20,3 35,7
2006 26.765 16.871 15,3 21,6 37,0
2005 26.524 16.749 15,3 21,6 36,9
2004 26.332 16.702 15,5 21,1 36,6
2003 26.214 16.284 16,8 21,0 37,9
2002 25.911 16.252 16,6 20,7 37,3
2001 25.959 16.302 16,6 20,6 37,2
2000 25.479 15.660 17,9 20,6 38,5
1999 25.079 15.199 18,6 20,8 39,4
1998 24.704 14.864 18,7 21,1 39,8
1997 24.440 14.650 19,1 21,0 40,1
1996 24.389 14.804 19,0 20,3 39,3
1995 24.031 14.712 19,1 19,6 38,8
1994 23.315 14.711 17,5 19,5 36,9
1993 22.855 14.645 17,2 18,7 35,9
1992 21.883 14.009 17,6 18,4 36,0
verheiratete
Arbeitnehmer
mit 2 Kindern
(Alleinverdienerin/
Alleinverdiener) 2
Jahres-
arbeitslohn 5
verfügbares
Einkommen
Steuer-
belastung 6
Sozial-
abgaben
Abgaben
insgesamt
in Euro Anteil am Bruttojahresverdienst,
in Prozent
2022 38.728 34.103 5,5 20,0 25,5
2021 37.483 33.513 5,4 20,0 25,4
2020 36.213 32.535 5,5 19,9 25,3
2019 36.356 31.759 6,0 19,8 25,8
2018 35.312 30.723 5,8 20,4 26,2
2017 34.191 29.847 5,7 20,5 26,2
2016 33.326 29.207 5,6 20,4 26,0
2015 32.524 28.628 5,6 20,2 25,9
2010 27.997 25.565 4,2 20,2 24,4
2009 27.728 25.184 3,7 20,4 24,1
2008 27.827 24.812 4,2 19,9 24,1
2007 27.196 24.409 3,8 20,0 23,8
2006 26.765 23.775 3,6 21,4 25,0
2005 26.524 23.658 3,4 21,3 24,7
2004 26.332 23.571 3,5 21,1 24,5
2003 26.214 23.118 4,9 21,0 25,9
2002 25.911 23.050 4,7 20,7 25,3
2001 25.959 22.721 4,7 20,6 25,2
2000 25.479 22.161 5,4 20,6 26,0
1999 25.079 21.453 5,9 20,8 26,7
1998 24.704 20.586 6,5 21,1 27,6
1997 24.440 20.403 6,6 21,0 27,6
1996 24.389 20.293 6,6 20,3 26,9
1995 24.031 19.210 5,5 19,6 25,2
1994 23.315 18.495 6,5 19,5 25,9
1993 22.855 18.322 6,5 18,7 25,2
1992 21.883 17.704 6,3 18,4 24,7
alleinerziehende
Person mit 1 Kind 3
Jahres-
arbeitslohn 5
verfügbares
Einkommen
Steuer-
belastung 6
Sozial-
abgaben
Abgaben
insgesamt
in Euro Anteil am Bruttojahresverdienst,
in Prozent
2022 38.728 29.497 10,6 20,0 30,6
2021 37.483 28.842 10,5 20,0 30,5
2020 36.213 27.905 10,7 19,9 30,5
2019 36.356 26.862 12,9 19,8 32,7
2018 35.312 25.962 12,7 20,4 33,1
2017 34.191 25.194 12,5 20,5 33,1
2016 33.326 24.643 12,5 20,4 32,9
2015 32.524 24.134 12,5 20,2 32,7
2010 27.997 21.153 12,1 20,2 32,3
2005 26.524 19.145 13,5 21,3 34,8
Doppelverdiener-
ehepaar mit
2 Kindern (Aufteilung des
Bruttolohns 2/3 zu 1/3) 4
Jahres-
arbeitslohn 5
verfügbares
Einkommen
Steuer-
belastung 6
Sozial-
abgaben
Abgaben
insgesamt
in Euro Anteil am Bruttojahresverdienst,
in Prozent
2021 73.956 54.921 12,9 20,0 32,8
2020 71.858 53.485 13,3 19,9 33,2
2019 72.678 52.987 13,8 19,8 33,7
2018 70.608 51.183 13,7 20,4 34,1
2017 68.372 49.631 13,6 20,5 34,2
2016 66.652 48.527 13,6 20,4 34,0
2015 65.048 47.500 13,7 20,2 33,9
2010 55.994 41.988 12,7 20,2 32,9
2005 53.048 37.823 14,4 21,3 35,7

Fußnote: 1 Steuerklasse I/0. Bei einem unverheiratet zusammenlebenden Paar wird jede Partnerin bzw. jeder Partner als Einzelperson besteuert.

Fußnote: 2 Steuerklasse III/2. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt.

Fußnote: 3 Steuerklasse II/1

Fußnote: 4 Steuerklasse III/2 / V/0. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind durch das "Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013" vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) den Ehen steuerlich gleichgestellt.

Fußnote: 5 Die Durchschnittswerte vergangener Jahre beruhen auf den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Sie ergeben sich als Quotient der inländischen Bruttolohn- und -gehaltssumme und der Zahl der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Höhe des Arbeitslohns 2020 und 2021 wurde geschätzt.

Fußnote: 6 Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag.

Fußnote: 7 Unter Berücksichtigung des Zuschlags für Kinderlose zur Pflegeversicherung ab 2005 und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 2015.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF): Datensammlung zur Steuerpolitik

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