lateinisch Reservatio mentalis, die von der eindeutigen Formulierung oder dem üblichen Verständnis einer Aussage abweichende innere Einschränkung oder Umdeutung ihres Sinnes durch den Sprechenden; sie ist sittlich als Lüge zu beurteilen. Rechtlich ist der geheime Vorbehalt, soweit er bei der Abgabe einer Willenserklärung nicht erkennbar ist, unwirksam (§ 116 BGB, Mentalreservation), d. h., die Willenserklärung gilt so wie erklärt, ohne den geheimen Vorbehalt.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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