Verfassungsorgan, das gemäß Art. 53 a GG aus 32 Mitgliedern des Bundestages, die nicht der Bundesregierung angehören dürfen und vom Plenum zu Beginn jeder Wahlperiode entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt werden, und aus 16 Mitgliedern des Bundesrates besteht. Wenn im Verteidigungsfall dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist, kann der G. A. mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen anstelle von Bundestag und Bundesrat den Verteidigungsfall feststellen (Art. 115 a) und die Befugnisse von beiden wahrnehmen (Art. 115 e GG). Gesetze des G. A. dürfen jedoch weder die Verfassung ändern noch Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen; vom G. A. erlassene Gesetze treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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