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Duden Recht

Einrede



im Zivilrecht das Geltendmachen von Umständen oder Gegennormen, die ein Recht zur Verweigerung einer geschuldeten Leistung geben. Die Einrede ist rechtshemmend (dilatorisch), wenn sie dem Anspruch nur zeitweilig entgegensteht, z. B. die Einrede der Stundung (prozessuale Folge: Klageabweisung als zurzeit nicht begründet) oder das Zurückbehaltungsrecht (führt im Prozess zur Verurteilung Zug um Zug); sie ist rechtsausschließend (peremptorisch), wenn sie die Ausübung des Anspruchs dauernd verhindert, z. B. die Einrede der Verjährung. Im Unterschied zu einer Einwendung, die von Amts wegen beachtet wird, muss sich der Berechtigte im Prozess auf eine Einrede berufen, um sie zur Geltung zu bringen.

Die erhobene Einrede kann durch eine Gegeneinrede (Replik), diese wiederum durch eine weitere Gegeneinrede (Duplik) entkräftet werden, z. B. wenn die Einrede und ihre Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Im Zivilprozessrecht werden Einrede und Einwendung des Zivilrechts generell als Einrede bezeichnet, also jedes Geltendmachen von Gegennormen aller Art. Als Einwendung bezeichnet man dort weiter gehend das gesamte Verteidigungsvorbringen einer Partei, also auch das Bestreiten der Klagetatsachen. Die Partei trägt die Beweislast für alle Tatsachen, auf die sie eine Einrede stützt. Von solchen Einreden streng zu unterscheiden sind die prozesshindernden Einreden, die zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage (Prozessvoraussetzung) zählen. Sie sind als Prozesshindernisse zu beachten, wenn der Beklagte sich auf sie beruft.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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