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Duden Recht

leitende Angestellte



eine Gruppe von Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer Funktion im Betrieb oder Unternehmen einen besonderen Status innehaben, wobei sie im Regelfall unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit eigenem Entscheidungsspielraum wahrnehmen.

L. A. im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes sind Mitarbeiter, die zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind (§ 14 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz). Auf diese Arbeitnehmergruppe findet das Kündigungsschutzgesetz lediglich eingeschränkte Anwendung.

Leitende Angestellte und ihr gesetzlicher Kündigungsschutz:
Die eingeschränkte Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes tritt für leitende Angestellte entscheidend in einem Punkt zutage: Vor Gericht genügt die bloße Erklärung des Arbeitgebers, dass eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht zu erwarten sei. Damit hat der "leitende" Angestellte keine Chance mehr, auf seinem Arbeitsplatz zu bleiben; ihm bleibt also ggf. nur eine Abfindung (§ 9 Abs. 1 Satz 2, § 14 Kündigungsschutzgesetz).


Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist l. A., wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder wer regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst (§ 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz). Bei der Einstellung l. A. ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.

L. A. haben grundsätzlich gegenüber ihrem Arbeitgeber umfassendere Verpflichtungen, regelmäßig wird ein erhöhtes Maß an Arbeitsleistung abverlangt, wobei insbesondere die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes auf l. A. nicht anzuwenden sind (§ 18 Arbeitszeitgesetz). Dabei sind Überstunden regelmäßig durch das vereinbarte Gehalt abgegolten, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine zusätzliche Vergütungspflicht ausdrücklich vor. Dem l. A. obliegen zuletzt erhöhte Treuepflichten auch außerhalb der Arbeitszeit.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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