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Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland
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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages |
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GOBT |
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I. Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und Schriftführer
§ 1 Konstituierung
(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tage nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.
(2) In der ersten Sitzung des Bundestages führt das an Jahren älteste oder, wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied des Bundestages den Vorsitz, bis der neugewählte Präsident oder einer seiner Stellvertreter das Amt übernimmt.
(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern. Hierauf erfolgt der Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages.
(4) Nach Feststellung der Beschlußfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, der Stellvertreter und der Schriftführer vorgenommen.
§ 2 Wahl des Präsidenten und der Stellvertreter
(1) Der Bundestag wählt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) in besonderen Wahlhandlungen den Präsidenten und seine Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode. Jede Fraktion des Deutschen Bundestages ist durch mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin im Präsidium vertreten.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, so findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerbern kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Präsidenten.
(3) Weitere Wahlgänge mit einem im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerber sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 2 neue Bewerber vorgeschlagen, ist neu in das Wahlverfahren gemäß Absatz 2 einzutreten.
§ 3 Wahl der Schriftführer
Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam auf Grund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten.
Copyright Deutscher Bundestag
02. Juli 2009 |
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10. Februar 2012
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Parlament |
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Bundestag
Die Bundestags- abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Im Parlament sind sie in Ausschüssen und Fraktionen organisiert. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler oder Partei gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. |
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Parlament |
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Aufgaben des Bundestages
Die wichtigste Aufgabe des Bundestages ist die Gesetzgebung. Er wählt aber auch den Bundeskanzler und kontrolliert die Regierung. In Plenardebatten werden wichtige politische Themen diskutiert und unterschiedliche Standpunkte vorgetragen. |
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Parlament |
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Arbeitswoche eines Bundestags- abgeordneten
Der Arbeitsplatz eines Abgeordneten ist zweigeteilt: In den Sitzungswochen liegt der Schwerpunkt auf der Arbeit in Berlin, an den Wochenenden und sitzungsfreien Wochen betreuen die Abgeordneten meist ihren Wahlkreis und berichten über ihre Abgeordnetentätigkeit. |
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