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Duden Recht

Urheberrecht



subjektiv das Recht, das den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu seinem Werk und in der Nutzung und Verwendung des Werkes schützt. Seine Anerkennung und Ausgestaltung findet das Urheberrecht in den nationalen Gesetzen über das Urheberrecht und den internationalen Verträgen (objektives Urheberrecht). Das Urheberrecht ist in Deutschland v. a. durch das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. 9. 1965 (Urheberrechtsgesetz, UrhG) geregelt.

Schutzvoraussetzung des Urheberrechts ist, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Die durch Natur und Geschichte vorgegebenen Tatsachen sowie Ideen sind Allgemeingut und können im Unterschied zu der konkreten Form, in der sie Ausdruck gefunden haben, frei benutzt werden. Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen u. a. Sprachwerke (Schriftwerke, Reden, Computerprogramme), Werke der Musik, der Pantomime, der bildenden Künste einschließlich der Baukunst und der angewandten Kunst, Lichtbild- (Fotografie), Film- und Fernsehwerke, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen u. a.). Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der getroffenen Auswahl oder Anordnung persönliche geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt. Dies gilt nach §§ 87 a ff. UrhG für systematisch oder methodisch angeordnete Datenbanken. Auch Teile eines Werkes, die Werkcharakter aufweisen, sind geschützt; ebenso Bearbeitungen, z. B. Übersetzungen. Amtliche Werke genießen hingegen keinen Schutz.

Träger des Urheberrechts ist, wer das Werk geschaffen hat, mehrere Schöpfer sind i. d. R. Miturheber. Bei nur verbundenen Werken, die sich trennen oder gesondert verwerten lassen, behält jeder Urheber sein selbstständiges Urheberrecht, es kann sich jedoch die Verpflichtung zur Einwilligung in eine Verwertung der verbundenen Werke ergeben. Anders als etwa in den USA steht das Urheberrecht auch im Arbeits- oder Auftragsverhältnis jeweils dem persönlichen Schöpfer zu. Das Urheberrecht gewährt grundsätzlich für eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers Schutz, z. T. sind für verwandte Schutzrechte kürzere Fristen vorgesehen (z. B. Lichtbilder, Filme: 50 Jahre ab Erscheinen; Datenbanken: 15 Jahre ab Veröffentlichung).

Die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk werden durch das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG) geschützt. Dieses umfasst u. a. das Veröffentlichungsrecht, den Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennungsrecht) und das Recht, sich gegen Entstellungen des Werkes zu wenden.

Die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) beinhalten das ausschließliche Recht, das Werk in körperlicher Form zu verwerten (Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung) sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form (u. a. Vortrags-, Aufführungs-, Vorführungs-, Senderecht). Bearbeitungen dürfen nur mit Einwilligung der Urheber des Originals und der Bearbeitung veröffentlicht oder verwertet werden.

Das Urheberrecht ist in seiner Gesamtheit vererblich, im Unterschied zu einzelnen ausländischen Rechtsordnungen aber nicht als solches übertragbar. Die Verwertungsrechte können jedoch anderen zur ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Nutzung eingeräumt werden (Lizenz). Der Umfang der eingeräumten Rechte ist dabei regelmäßig eng auszulegen (Zweckübertragungsgrundsatz). Lizenzen für noch nicht bekannte Nutzungsarten sind ungültig (der Gesetzgeber plant jedoch, sie künftig zu erlauben). An einem unerwarteten Auswertungserfolg ist der Urheber grundsätzlich angemessen zu beteiligen. Werden eingeräumte Nutzungsrechte über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, so besteht ein Recht zum Rückruf.

Beschränkungen: Im Interesse der Allgemeinheit unterliegt das Urheberrecht einer Reihe von Beschränkungen, die bestimmte Formen der Nutzung von Werken zulassen. Hierzu zählt z. B. das Zitatrecht, das im Rahmen eines wissenschaftlichen Werkes oder sonst zum Beleg für die eigene Meinung die Wiedergabe von veröffentlichten Werken bzw. Ausschnitten von Werken unter Angabe der Quelle gestattet. Das Gleiche gilt, wenn ein fremdes Werk nur als Anregung zu neuem, eigenständigem Schaffen genutzt wird (freie Benutzung). Werden diese Grenzen überschritten, so handelt es sich um ein Plagiat. Zulässig sind weiter der Vortrag und die Aufführung von Sprach- und Musikwerken, wenn die Darbietung keinem Erwerbszweck dient. Gleiches gilt für Musikaufführungen bei Gottesdiensten. Auch das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke (z. B. durch Kopieren) zum privaten Gebrauch ist gestattet. In engen Grenzen gilt dies auch in weiteren Fällen des eigenen Gebrauchs, besonders zu wissenschaftlichen und beruflichen Zwecken. In gewissem Umfang sind Vervielfältigungen zu Schul- und Prüfungszwecken und Aufzeichnungen von Schulfunksendungen zulässig.

In den meisten Fällen, in denen das Urheberrecht aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit zurücktreten muss, steht den Urhebern jedoch ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Weitere Vergütungsansprüche sieht das UrhG bei erneuten Veräußerungen eines Originalwerks (Folgerecht oder Droit de suite), der gewerbsmäßigen Vermietung und dem Verleih durch öffentliche Einrichtungen (Vermiet- und Verleihtantieme, Bibliotheksgroschen) und der Kabelweitersendung vor. Diese können regelmäßig nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden.

Rechtsschutz: Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Urheber Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung, bei Verschulden auch Schadensersatz, z. B. in Form einer angemessenen Lizenz, verlangen. Außerdem bestehen Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der unrechtmäßig hergestellten Vervielfältigungsstücke. Bestimmte urheberrechtliche Verletzungshandlungen sind unter strafrechtlichen Schutz gestellt.

Neben den Regelungen zum Urheberrecht enthält das UrhG Bestimmungen über die Leistungsschutzrechte, die zugunsten von Personen bestehen, die im Umfeld urheberrechtlicher Werke, sei es durch ihre interpretatorische Leistung (Schauspieler, Musiker), sei es durch ihre organisatorische und finanzielle Leistung (Tonträgerhersteller, Produzent, Sendeunternehmen, Datenbankhersteller) gekennzeichnet sind.

Internationale Regelungen: Deutsche Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genießen den Schutz des UrhG für alle ihre Werke. Im Übrigen genießen Ausländer den Schutz für ihre in Deutschland erschienenen Werke, es sei denn, dass das Werk oder eine Übersetzung hiervon früher als 30 Tage vor dem Erscheinen in Deutschland bereits im Ausland erschienen ist. Darüber hinaus können alle Urheber aus Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft weitestgehend den gleichen Schutz wie Inländer beanspruchen. Umgekehrt sind im Ausland die Werke deutscher Urheber nach Maßgabe der jeweiligen ausländischen Urheberrechtsgesetze geschützt, und sie können in Vertragsstaaten der Berner Übereinkunft den von ihr vorgesehenen Mindestschutz beanspruchen. Deutschland gehört seit dem 22. 1. 1974 der Pariser Fassung der Berner Übereinkunft an. Zum Bereich der Leistungsschutzrechte gehören auf internationalem Gebiet: das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmer vom 26. 10. 1961 (Rom-Abkommen); das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger vom 29. 10. 1971; das Europäische Abkommen zum Schutz von Fernsehsendungen vom 22. 6. 1960; das Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale vom 21. 5. 1974; das TRIPS-Abkommen (englische Abk. für das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum) vom 15. 4. 1994.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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