Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lexika
Gesetze
Links
Netzwerk
Zahlen und Fakten
Infografiken
Quiz
Lernen


Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Wahlorgane (§§ 8 bis 11)


Inhalt

§ 8 Gliederung der Wahlorgane

§ 9 Bildung der Wahlorgane

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 11 Ehrenämter

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home
08. Februar 2012
Druck-Version
Artikel versenden
Dossier
Bundestagswahlen
Bundestagswahlen
Über 60 Millionen wahlberechtigte Deutsche entscheiden bei Bundestagswahlen, wer sie in den nächsten vier Jahren regiert. An diesem Tag wird das Volk zum Souverän im Sinne des GG: Ohne Wahlen gibt es keine Demokratie.
Bundestagswahlen
Themengrafik
Wahlen
Wahlen
Von der Kommunalwahl bis zur Wahl des Europaparlaments: Wahlen erfolgen in Deutschland nach fünf im Grundgesetz fest verankerten Wahlgrundsätzen.
Wahlen