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Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Wahlorgane (§§ 8 bis 11)


Inhalt

§ 8 Gliederung der Wahlorgane

§ 9 Bildung der Wahlorgane

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

§ 11 Ehrenämter

§ 11 Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)
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10. Februar 2012
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