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Duden Recht

gemeinschaftliches Testament



ein von Ehegatten gemeinsam errichtetes Testament (§§ 2265-2273 BGB). In dem g. T. verfügen die Ehegatten gemeinschaftlich, aber jeder einseitig (anders beim Erbvertrag) über ihr Vermögen. Dabei können sie den gemeinsamen Erblasserwillen auf verschiedene Weise äußern.

Alle Formen des g. T. haben gemeinsam, dass sie nur von Ehegatten errichtet werden können (nicht von Verlobten oder Verwandten). Die Wirksamkeit eines g. T. ist daher, sofern nichts anderes anzunehmen ist, vom Fortbestand der Ehe abhängig (§ 2268 BGB).

Die drei Formen eines gemeinschaftlichen Testaments:
Das gemeinschaftliche Testament kann völlig selbstständige, inhaltlich verschiedene Verfügungen der Ehegatten enthalten, z. B. jeder Ehegatte bedenkt verschiedene Personen, etwa die Kinder aus einer früheren Ehe. Man spricht bei dieser Form von einem gleichzeitigen Testament, das in der Praxis aber selten gewählt wird.
Die Ehegatten können sich auch gegenseitig zu Erben einsetzen oder denselben Dritten bedenken, jedoch ohne inneres Beziehungsverhältnis, sodass die Verfügungen des einen ohne Rücksicht auf die des anderen getroffen werden (gegenseitiges Testament).
Der häufigste Fall ist das gemeinsame wechselbezügliche Testament. Hierbei treffen die Ehegatten wechselseitige Verfügungen, deren Wirksamwerden von dem Fortbestand der Verfügungen des anderen abhängt. Die Wechselbezüglichkeit hat zur Folge, dass die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen herbeiführt (§ 2270 Abs. 1 BGB).


Für das g. T. ist grundsätzlich jede Testamentsform möglich. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn ein Ehegatte das g. T. eigenhändig (also nicht mit Schreibmaschine oder PC) niederschreibt und mit seinem Vor- und Familiennamen unterzeichnet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Dabei soll er angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 BGB). Die Ehegatten können ihr g. T. auch als öffentliches Testament zur Niederschrift eines Notars errichten (§ 2232 BGB). Das hat den Vorteil, dass sie sich von einem Juristen über die wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen ihres Testaments aufklären und beraten lassen können.

Testieren die Ehegatten nicht auf demselben Papier, so kann ein g. T. nur angenommen werden, wenn der Wille zu gemeinsamen letztwilligen Verfügungen aus den beiden Einzeltestamenten selbst nach außen erkennbar ist (z. B. durch jeweilige Mitunterzeichnung, innere Abgestimmtheit der Verfügungen).

Eine in der Praxis besonders häufige Form des g. T. ist das Berliner Testament.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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