eine Kenntnis, die auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist; im Verwaltungsrecht schützt das Amtsgeheimnis, dem der Beamte und der sonstige öffentliche Bedienstete unterliegen, die Vertraulichkeit dienstlicher Vorgänge und persönlicher Daten. Es bestehen öffentlich-rechtliche Verschwiegenheitspflichten der Behörden und der Bediensteten. Ein bereichsspezifischer Vertraulichkeitsschutz wird durch das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Steuer-, das Sozial- und das Statistikgeheimnis gewährleistet. (Datenschutz)
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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