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Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)


Inhalt

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

§ 36 Briefwahl

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
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30. Juli 2010
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Rechtsreihe
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Grundgesetz ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. In den Artikeln, die im Rang über allen anderen deutschen Rechtsnormen stehen, sind die grundlegenden staatlichen System-­ und Wertentscheidungen festgelegt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland