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Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)


Inhalt

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

§ 36 Briefwahl

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
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08. Februar 2012
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