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Bundeswahlgesetz (BWahlG)

Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)


Inhalt

§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung

§ 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses

§ 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln

§ 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten

§ 36 Briefwahl

§ 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
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10. Februar 2012
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