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Duden Recht

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz


LMBG

Abkürzung LMBG, Bundesgesetz vom 15. 8. 1974 i. d. F. v. 9. 9. 1997, das den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen regelt. Die Herstellung, Behandlung und das In-Verkehr-Bringen der jeweils einzelnen Lebensmittel ist in zurzeit rund 250 Einzelgesetzen und Verordnungen geregelt (z. B. Kakaoverordnung, Hackfleischverordnung). Zusatzstoffe dürfen nur mit ausdrücklicher Zulassung durch den Gesetzgeber verwendet werden (z. B. Trinkwasserverordnung vom 5. 12. 1990, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. 12. 1981). In diesen Fällen besteht eine Pflicht zur Kenntlichmachung des Gehalts an zugelassenen Zusatzstoffen.

Ge- und Verbote: Das LMBG verbietet weiterhin, Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutz-, Düngemittel usw. vorhanden sind, die bestimmte Höchstmengen überschreiten (dazu die Rückstandshöchstmengenverordnung vom 1. 9. 1994). Gleiches gilt für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung bei tierischen Produkten (Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung i. d. F. v. 25. 9. 1984). Zum Schutz vor Täuschung verbietet das Gesetz, zum Verzehr nicht geeignete, nachgemachte oder wertgeminderte Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung oder Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Zur Verhinderung von Täuschungen kann der Gesetzgeber auf der Grundlage des LMBG Rechtsvorschriften, z. B. zu Angaben über die Haltbarkeitsdauer und Zusammensetzung, erlassen (z. B. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung i. d. F. v. 8. 3. 1996, Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. 11. 1994).

Bedarfsgegenstände sind v. a. solche, die mit dem menschlichen Körper unmittelbar in Berührung kommen, u. a. Verpackungen, medizinische und kosmetische Artikel, Bekleidung, Reinigungs- und Pflegemittel, Spielwaren.

Das Gesetz enthält Verbote einer gesundheitsbezogenen Werbung und Werbebeschränkungen für Tabakerzeugnisse, besonders das Werbeverbot für Zigaretten in Hörfunk und Fernsehen.

Lebensmittelüberwachung: Nach dem LMBG wird beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft das Deutsche Lebensmittelbuch geführt, eine Sammlung von Leitsätzen, in denen verschiedene Lebensmittel (z. B. Fleischerzeugnisse, tiefgefrorene Lebensmittel) beschrieben werden. Die Lebensmittelüberwachung ist Ländersache. Zu den tatsächlichen Befugnissen der Behörden gehört u. a. das Recht zur Entnahme von Proben; ferner ist ein System wiederholter Beobachtungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an gesundheitlich unerwünschten Stoffen (z. B. Pflanzenschutzmittel, Schwermetalle) etabliert worden, das sogenannte Lebensmittel-Monitoring (§§ 46 c ff. LMBG). Für Waren, die nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen, bestehen Ein- und Ausfuhrverbote, die hinsichtlich des Handelsverkehrs zwischen EG-Ländern durch EG-Recht Einschränkungen erfahren. Verstöße gegen das Gesetz werden teilweise als Straftatbestände mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren, teilweise als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen verfolgt.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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14. März 2010
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