der in Geld bemessene Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit, nach der sich die Gebühren des Rechtsanwaltes richten (§ 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Streitwert oder dem Geschäftswert. Letzterer ist der für die Berechnung der Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit maßgebende, in Geld bemessene Wert des vom Gericht oder von einem Notar behandelten Geschäfts (§ 18 Kostenordnung).
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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