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Duden Recht

Leihe



die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache (im Unterschied zur gebrauchsfreien Verwahrung) gegen die Verpflichtung zur Rückgabe derselben Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit (Gebrauchsleihe, §§ 598 ff. BGB, im Unterschied zur bloßen Gefälligkeitsleihe). Entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist rechtlich Miete oder Darlehen, wenn auch umgangssprachlich oft Leihe genannt ("Leihwagen"). - Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; verschweigt er arglistig einen Fehler der verliehenen Sache, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen und ist ohne Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch einem Dritten zu überlassen. Er hat die gewöhnlichen Kosten für den Erhalt der Sache zu tragen; ihre vertragsbedingte Abnutzung geht zulasten des Verleihers. Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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19. März 2010
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