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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

III. Teil: Einzelne Verfahrensarten



Inhalt
Erster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1 - Verwirkung von Grundrechten
Zweiter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 2 - Parteiverbot
Dritter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3 - Wahlprüfung
Vierter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4 - Präsidentenanklage
Fünfter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9 - Richteranklage
Sechster Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5 - Organstreitigkeit
Siebenter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7 - Bund-Länder-Streit
Achter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8 - Sonstige Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern
Neunter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10 - Landesverfassungsstreit
Zehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a - Abstrakte Normenkontrolle
Elfter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 - Konkrete Normenkontrolle
Zwölfter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12 - Völkerrechtsregeln
Dreizehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13
Vierzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14 - Fortgeltung von Recht als Bundesrecht
Fünfzehnter Abschnitt: Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a - Verfassungsbeschwerde
Sechzehnter Abschnitt

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10. Februar 2012
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Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder
Bundesverfassungs-
gericht und Verfassungsgerichte der Länder

Das Bundesver-
fassungsgericht ist die Kontrollinstanz für die Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens. Es interpretiert die Regelungen des Grundgesetzes und passt die Interpretation immer wieder dem gesellschaftlichen Wandel an.
Bundesverfassungsgericht und Verfassungsgerichte der Länder
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Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungs-
gericht

"Der Schutz des Grundgesetzes" - das ist die wichtigste Aufgabe des Bundesverfassungs-
gerichts. Aber auch in Streitfällen zwischen den Ländern oder den Ländern mit dem Bund entscheidet Karlsruhe.
Bundesverfassungsgericht