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Duden Recht

Sozialhilfe



gegenüber den Sozialversicherungen und der Versorgung (z. B. Kriegsopfer-, Soldaten-, Beamtenversorgung) nachrangige Leistung des Staates u. a. Träger, die Lücken in der sozialen Sicherung schließen oder in schwer normierbaren Gefährdungs- und Notlagen Hilfe gewähren soll.

Rechtsgrundlage ist das 12. Buch des Sozialgesetzbuches, verabschiedet am 27. 12. 2003; es regelt seit 1. 1.2005 die allgemeine Sozialhilfe im Unterschied zur Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitsuchende außerhalb von SGB II (Sozialgeld; Arbeitslosengeld II). Es löst damit die über 40 Jahre anzuwendenden Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ab. Das SGB XII bezweckt, wie zuvor das BSHG, die Sicherung des Existenzminimums und vervollständigt auch die Kodifikation der maßgeblichen sozialen Leistungsnormen im einheitlichen Gesetzeswerk des SGB. Vom Anwendungsbereich her gilt es insbesondere für nicht erwerbsfähige bedürftige Menschen, Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie die Familienangehörigen. In das SGB XII mit aufgenommen wurde auch das ab 2003 geltende Grundsicherungsgesetz. In wesentlichen Zügen stimmt das SGB XII mit dem BSHG überein. Dies gilt insbesondere für die Leistungsgrundsätze sowie die bisherige Hilfe zum Lebensunterhalt, § § 27 ff. SGB XII ebenso wie bei den differenzierten Hilfen in besonderen Lebenslagen, § § 47-74 SGB XII. Auch im neuen SGB XII gelten im Übrigen die Grundsätze der Subsidiarität und Bedürftigkeit, wonach vorrangig vorhandenes Einkommen und Vermögen von der betroffenen Person selbst einzusetzen ist, bevor S. eingreift, § § 82-91 SGB XII. Weiterhin gelten auch die Regelungen über die Verpflichtungen anderer, insbesondere die Inanspruchnahme unterhaltsverpflichtender Angehöriger, § § 93 ff. Als Neuerung ist für Streitigkeiten aus dem Sozialhilferecht ab 1. 1. 2005 der Rechtsweg zu den Sozialgerichten vorgesehen, § 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz.

Charakteristisch für die deutsche Sozialhilfe ist die Zweigleisigkeit: Sie umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) und Hilfe in besonderen Lebenslagen (HBL). Das Gesetz unterscheidet Ist-, Kann- und Sollleistungen. Auf Istleistungen wie z. B. die Krankenhilfe besteht ein Rechtsanspruch, sie müssen erbracht werden. Über Kannleistungen entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen. Sollleistungen dürfen nur verweigert werden, wenn dies besondere Gründe rechtfertigen. Sozialhilfe muss bei den örtlichen Sozialämtern beantragt werden.

Grundsatz der Leistungsgewährung ist die Orientierung am individuellen Bedarf. Zahlreiche Leistungen im Rahmen der HLU sind durch Regelsätze für jeden Haushaltsangehörigen standardisiert. Zusätzlich können in speziellen Bedarfssituationen (z. B. Personen über 65 Jahre, Alleinerziehende, Behinderte) Mehrbedarfszuschläge zwischen 20 % und 60 % der Regelsätze beantragt werden. Im Bedarfsfall werden auch die laufenden Kosten für die Unterkunft (Miete und Heizkosten) sowie einmalige Beihilfen (z. B. für einen Wintermantel) bezahlt.

Nachrangigkeit: Sozialhilfe wird nachrangig gewährt, d. h., vor etwaigen staatlichen Geldleistungen hat der Hilfesuchende eigenes Einkommen und Vermögen (ausgenommen geringfügige Ersparnisse und das selbst bewohnte angemessene Hausgrundstück) einzusetzen sowie Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern, Eltern oder geschiedenen Ehegatten geltend zu machen. Im Gegensatz zum Kindergeld und zu anderen Sozialleistungen darf das Erziehungsgeld nicht auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet werden. Ist der Hilfeempfänger arbeitsfähig, muss er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sozialhilfe muss i. d. R. nicht zurückgezahlt werden.

Weitere Hilfen: Während die HLU ausschließlich in Form von Geld geleistet wird, stehen bei der HBL die Sachleistungen (soziale Dienstleistungen) im Vordergrund. Sie sollen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die eigentlich neue Qualität der Sozialhilfe ausmachen, die auch in der Ablösung des Begriffes "Fürsorge" im Bundessozialhilfegesetz zum Ausdruck gebracht werden sollte. Sie sollen Hilfen v. a. in Form persönlicher Dienstleistungen in besonderen Notlagen bereitstellen:

Hilfen zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfen (z. B. Kuren),
Krankenhilfe (für Hilfeempfänger ohne Krankenversicherung),
Hilfe zur Familienplanung,
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe,
Hilfe zur Pflege bei krankheitsbedingter Hilflosigkeit (für Hilfsbedürftige ohne Pflegeversicherung z. B. Pflegegeld),
Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes,
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (z. B. für Obdachlose oder Haftentlassene),
Altenhilfe (Altenberatung, Hilfen bei der Wohnungssuche).
Die Vorschriften über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens sind bei der HBL weniger streng.

Das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. 7. 1996 zielte u. a. darauf, missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bekämpfen, einen angemessenen Abstand zwischen Einkommen aus Sozialhilfe und aus Erwerbstätigkeit zu wahren sowie mehr Anreize zur Arbeitsaufnahme von Sozialhilfeempfängern zu schaffen. Der automatisierte Datenabgleich zwischen Sozialamt u. a. Behörden der jeweiligen Kommunalverwaltung (z. B. Kfz-Zulassungsstelle) wurde erlaubt.

Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise sowie die von den Ländern bestimmten überörtlichen Träger (in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände), die auch die Kosten zu übernehmen haben, soweit nicht eine andere Kostenträgerschaft vorrangig ist, z. B. die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Die Träger der Sozialhilfe sollen die Wohlfahrtsverbände in ihrer Arbeit unterstützen und können bestimmte Aufgaben an sie delegieren. Als Folge des Subsidiaritätsprinzips haben die staatlichen Träger den Wohlfahrtsverbänden den Vorrang zu lassen, wenn diese bestimmte Dienstleistungen bereits anbieten.

Sozialpolitische Bedeutung: Veränderte gesellschaftliche Bedingungen wie die andauernde Massenarbeitslosigkeit, die steigende Zahl Alleinerziehender und älterer Frauen mit geringer Rente, der größer werdende Anteil hilfsbedürftiger ausländischer Mitbürger sowie die zunehmende Pflegebedürftigkeit haben einen Funktionswandel bewirkt. Die Sozialhilfe hat heute die Funktion einer allgemeinen Grundsicherung und ist zu einem wichtigen Instrument staatlicher Armutspolitik geworden. Der Wandel von der individuellen Hilfe in Notlagen zur Massensicherung drückt sich v. a. in den ständig wachsenden Empfängerzahlen für die HLU aus.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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