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Duden Recht

Lizenz



im Patentrecht die dem Lizenznehmer vom Patentinhaber regelmäßig durch Vertrag (Lizenzvertrag) erteilte Erlaubnis, ein Patent zu nutzen. Die ausschließliche Lizenz gibt dem Lizenznehmer das Recht zur alleinigen Nutzung, die einfache Lizenz das Recht zur Nutzung neben anderen. Die Lizenz kann auch beschränkt erteilt werden, z. B. als Bezirks-, Zeit-, Betriebs-, Herstellungs-, Vertriebslizenz. Gegenstand einer Lizenz können auch Marken (§ 30 Markengesetz) und andere gewerbliche Schutzrechte, d. h. Gebrauchsmuster (§ 22 Gebrauchsmustergesetz), sein. Für Patente (§ 24 Patentgesetz), Gebrauchsmuster u. a. kann eine gerichtlich durchsetzbare Zwangslizenz erteilt werden.

Im Urheberrecht sind Einräumung und Inhalt der Lizenz ähnlich ausgestaltet wie im Patentrecht, wobei allerdings das Urheberrechtsgesetz insoweit den Begriff Nutzungsrecht verwendet. Um Monopolbildungen zu verhindern, ist in § 61 Urheberrechtsgesetz auch eine Zwangslizenz festgesetzt: Hat der Urheber eines Werkes der Musik einem Hersteller von Tonträgern das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht eingeräumt, so ist der Urheber verpflichtet, jedem anderen Hersteller von Tonträgern nach Erscheinen des Werkes das gleiche Recht zu angemessenen Bedingungen einzuräumen. Im Übrigen enthält das Urheberrechtsgesetz einige "gesetzliche" Lizenzen, indem es Nutzungen, die eigentlich den Urhebern vorbehalten sind, i. d. R. gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung von der Genehmigungspflicht freistellt, z. B. Tonbandüberspielung oder Herstellung von Reprografien zum eigenen Gebrauch.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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