Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung durch Bereitstellen von Einrichtungen oder Erbringen von Leistungen für den Bürger auf den Gebieten der Wirtschafts-, Gesellschafts-, Sozial- und Kulturpolitik, im Gegensatz zur Eingriffs- oder Ordnungsverwaltung. Grundsätzlich bedarf die Leistungsgewährung einer gesetzlichen Grundlage, wobei auch die Bereitstellung von Mitteln im Haushaltsplan genügen kann. Die L. bedient sich sowohl öffentlich-rechtlicher (z. B. begünstigender Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlicher Vertrag) als auch privatrechtlicher Organisationsformen und Gestaltungsmittel.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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