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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT)
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Auszug aus dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG) |

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vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1718)
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Zehnter Abschnitt Unabhängigkeit des Abgeordneten |
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§ 44a Verhaltensregeln
- Der Bundestag gibt sich Verhaltensregeln.
- Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthalten über
1. die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen können, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der Übernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderungen während der Ausübung des Mandats;
2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag überstiegen wird;
4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen, die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält, weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird, daß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Handbuch;
6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltensregeln.
§ 44b Überprüfung auf Tätigkeit oder politische Verantwortungfür das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheitder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
- Mitglieder des Bundestages können beim Präsidenten schriftlich die Überprüfung auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit oder politische Verantwortung für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik beantragen.
- Eine Überprüfung findet ohne Zustimmung statt, wenn der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für den Verdacht einer solchen Tätigkeit oder Verantwortung festgestellt hat.
- Das Verfahren wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 vom Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung durchgeführt.
- Das Verfahren zur Feststellung einer Tätigkeit oder Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik legt der Deutsche Bundestag in Richtlinien fest.
§ 44c Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung
- Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dürfen, auch nach Beendigung ihres Mandats, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben über Angelegenheiten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages der Verschwiegenheit unterliegen.
- Die Genehmigung erteilt der Präsident des Deutschen Bundestages. Sind Stellen außerhalb des Deutschen Bundestages an der Entstehung der geheimzuhaltenden Angelegenheiten beteiligt gewesen, kann die Genehmigung nur im Einvernehmen mit ihnen erteilt werden.
- Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage oder Erklärung dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
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10. Februar 2012
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Parlament |
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Bundestag
Die Bundestags- abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. Im Parlament sind sie in Ausschüssen und Fraktionen organisiert. Sie sind nicht an Aufträge und Weisungen ihrer Wähler oder Partei gebunden, sondern nur ihrem Gewissen verpflichtet. |
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Parlament |
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Aufgaben des Bundestages
Die wichtigste Aufgabe des Bundestages ist die Gesetzgebung. Er wählt aber auch den Bundeskanzler und kontrolliert die Regierung. In Plenardebatten werden wichtige politische Themen diskutiert und unterschiedliche Standpunkte vorgetragen. |
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Parlament |
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Arbeitswoche eines Bundestags- abgeordneten
Der Arbeitsplatz eines Abgeordneten ist zweigeteilt: In den Sitzungswochen liegt der Schwerpunkt auf der Arbeit in Berlin, an den Wochenenden und sitzungsfreien Wochen betreuen die Abgeordneten meist ihren Wahlkreis und berichten über ihre Abgeordnetentätigkeit. |
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