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Politiklexikon

Grundgesetz (GG)



Das GG der Bundesrepublik D vom 23.5. 1949 ist die mehrfach (zuletzt durch den deutsch-deutschen Einigungsvertrag) geänderte deutsche Verfassung. Das GG hat Vorrang vor allen anderen dt. Gesetzen, die mit ihm in Übereinstimmung stehen müssen. Es gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel (Vorwort) als Bestandteil der Verfassung vorausgeht.

Aufgrund ihrer Bedeutung stehen die Grundrechte in Abschnitt I des GG (Art. 1-19). Abschnitt II enthält eine Verfassung in Kurzform, d.h. in den Art. 20-37 wird die verfassungsgemäße politische Ordnung Ds. geregelt (Bundesstaat, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat). In den Abschnitten III-VI werden die obersten Organe des Bundes und an der Gewaltenteilung teilhabenden demokratischen Institutionen beschrieben (III: der Bundestag, Art. 38-49; IV: der Bundesrat, Art. 50-53; IVa: der Gemeinsame Ausschuss, Art. 53a; V: der Bundespräsident, Art. 54-61; VI: die Bundesregierung, Art. 62-69). Abschnitt VII regelt die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82), Abschnitt VIII die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91) und Abschnitt VIIIa die Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a, 91b). Abschnitt IX bezieht sich auf die dritte Gewalt, die Rechtsprechung (Art. 92-104). Abschnitt X ist den Vorschriften über die Finanzverfassung und dem Haushaltsrecht gewidmet (Art. 104a-115). Abschnitt Xa enthält die Bestimmungen für den Verteidigungsfall (Art. 115a-115l). Abschnitt XI legt Übergangs- und Schlussbestimmungen fest (Art. 116-146).

Das GG kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden (Art. 79 Abs. 2); die Grundrechte und der Grundsatz, dass die Länder bei der Gesetzgebung mitwirken, dürfen nicht geändert werden (Art. 79 Abs.1 und 3).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.

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09. Februar 2012
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