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Politiklexikon
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Verfassung |

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V. bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z.B. das GG). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z.B. des Staates) fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen.
Aufgrund der Vorrangstellung der V. sind ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig. So dürfen bspw. der in Art. 1 GG festgelegte zentrale Grundsatz des Schutzes der Menschenwürde sowie die unmittelbare Wirkung der Grundrechte nicht geändert werden. Ebenso darf die in Art. 20 GG festgelegte Grundstruktur Ds. nicht geändert werden; dazu zählen: 1) die bundesstaatliche (föderalistische) Ordnung, 2) Demokratie und 3) Gewaltenteilung, 4) der Sozialstaat, 5) die Volkssouveränität und 6) das Widerstandsrecht. Zulässige Grundgesetzänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag und im Bundesrat (Art. 79 Abs. 2).
Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG kann beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben, wer seine Grundrechte durch Gesetze, Rechtsprechung oder konkrete Handlungen der Exekutive verletzt sieht.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 4., aktual. Aufl. Bonn: Dietz 2006.
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09. Februar 2012
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Register, das das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg führt. Dabei wird jeder eingetragene Verkehrsverstoß mit Punkten bewertet, abgestuft nach der generellen Schwere des Verstoßes... |
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