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Duden Recht

Landfriedensbruch



Straftat, die gegen die öffentliche Sicherheit gerichtet ist; L. begeht, wer sich 1) an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder 2) an Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen wird, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern. Der L. wird nach § 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (§ 125 a StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Ein besonders schwerer Fall liegt i. d. R. vor, wenn der Täter 1) eine Schusswaffe bei sich führt oder 2) eine andere Waffe bei sich führt, um sie zu verwenden, wenn 3) die Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung bringt oder 4) der Täter plündert oder bedeutenden Sachschaden verursacht.

Das Mitführen von Schutzwaffen (sogenannte passive Bewaffnung, z. B. Schutzschild) und die Vermummung, die seit 1985 gemäß § 125 Abs. 2 alter Fassung StGB nach einer polizeilichen Aufforderung zum Ablegen oder Sichentfernen unter Strafe standen, sind nach dem Gesetz vom 9. 6. 1989 nunmehr ohne Zusammenhang mit dem L. und ohne polizeiliche Aufforderung selbstständig unter Strafe gestellt worden (§§ 17 a, 27 Abs. 2 Versammlungsgesetz).

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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18. März 2010
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