Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lexika
Gesetze
Links
Netzwerk
Zahlen und Fakten
Infografiken
Quiz
Lernen


Duden Recht

Gefährdungshaftung



Haftung für Schäden, die auch ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind. Grundsätzlich kennt das deutsche Recht nur eine verschuldensabhängige Haftung, d. h., eine Schadensersatzpflicht tritt nur dann ein, wenn der Schädiger den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat (unerlaubte Handlung). In bestimmten Fällen begründet das Recht eine Ersatzpflicht jedoch auch für solche Schäden, die durch eine rechtmäßige, aber für andere mit Gefahren verbundene Betätigung verursacht werden, sogenannte Gefährdungshaftung.

Eine Gefährdungshaftung ist v. a. für folgende Gruppen normiert: für Fahrzeughalter im Straßenverkehr, für Halter von Luftfahrzeugen, von Tieren, für Unternehmer von Eisen-, Straßenbahnen und von Energieanlagen (einschließlich von Kernenergieanlagen), für Betreiber von Gentechnikanlagen und im Bereich des Umweltschutzes.

Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der eine gefährliche Betätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt und daraus Nutzen zieht, auch für Schäden haften soll, die Außenstehende dadurch erleiden, dass die Gefährdung sich verwirklicht. Um in einer Industriegesellschaft das Wirtschaftsleben und den technischen Fortschritt nicht unnötig zu behindern, erlaubt die Rechtsordnung bestimmte Tätigkeiten und Anlagen (z. B. den Betrieb eines Kfz, Energieanlagen) um ihrer Vorteile willen, auch wenn sie mit Gefahren für Mensch und Umwelt verbunden sind. Realisiert sich die Gefahr und kommt es - auch ohne Verschulden des Betreibers - zu Personen- und Sachschäden, so wäre es unbillig, den Verletzten den Schaden tragen zu lassen oder ihm den Schadensausgleich nur dann zuzugestehen, wenn er dem Schädiger ein Verschulden nachweist. Letzteres wird ihm bei den oft komplizierten Geschehensabläufen nicht oder nur mit Mühen gelingen. Daher begründet die Rechtsordnung auch bei einem nicht verschuldeten Schadenseintritt eine Haftung desjenigen, der die Gefahrenquelle beherrscht und daraus seinen Nutzen zieht.

Die G. bedarf jedoch einer Begrenzung, um den "schuldlosen" Schadensersatzpflichtigen nicht unverhältnismäßig zu belasten. Die Haftung ist daher in den einschlägigen Spezialgesetzen unter anderen Gesichtspunkten wieder eingeschränkt, insbesondere meist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist (z. B. § 1 Haftpflichtgesetz, § 7 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz, StVG). Darüber hinaus enthalten die Gesetze insofern eine Risikobegrenzung, als die Haftung auf bestimmte Höchstbeträge beschränkt ist (§ 12 StVG, § 10 Haftpflichtgesetz, § 31 Atomgesetz). Dadurch wird dem Halter des Betriebsunternehmens ermöglicht, zu wirtschaftlichen Bedingungen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Alle Tatbestände der G. begründen - im Rahmen der Höchstbeträge - auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

Stöbern im Duden Recht
A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z
1 Garantenstellung
2 Garantie
3 Gaststätte
4 GbR
5 Gebietskörperschaften
6 Gebot
7 Gebrauchsmuster
8 Gebühren
9 gebührenpflichtige Verwarnung
10 Gefährdungshaftung
11 Gefälligkeitsfahrt
12 Gefälligkeitsverhältnis
13 Gefahr
14 Gefahr im Verzug
15 gefahrgeneigte Arbeit
16 Gefahrstoffe
17 Gegendarstellung
18 Gegenseitigkeit
19 Gegenstandswert
20 Gehaltspfändung
21 geheimer Vorbehalt
22 Geheimnis
23 Gehilfe
24 Geiselnahme
25 geistiges Eigentum
26 Geld- und Wertzeichenfälschung
27 Geldbuße
28 Geldstrafe
29 Geldwäsche
30 geldwerte Vorteile
31 GEMA
32 Gemeinde
33 Gemeindevertretung
34 gemeindliche Kreditaufnahme
35 Gemeingebrauch
36 gemeinnützig
37 Gemeinsamer Ausschuss
38 Gemeinschaft
39 gemeinschaftliches Testament
40 Gemeinschaftsaufgaben
41 Gendatei
42 Gender-Mainstreaming
43 Genehmigung
44 Generalbundesanwalt
45 Generalklausel
46 Generalprävention
47 Genfer Konventionen
48 Genfer Protokolle
49 Genfer Vereinbarungen
50 Genomanalyse
51 Genossenschaft
52 Gentechnikgesetz
53 Gericht
54 Gerichtsbarkeit
55 Gerichtsbescheid
56 Gerichtskosten
57 Gerichtsstand
58 Gerichtsstandsvereinbarung
59 Gerichtsverfassung
60 Gerichtsvollzieher
61 Gesamthandsgemeinschaft
62 Gesamtrechtsnachfolge
63 Gesamtschuld
64 Geschäftsbedingungen
65 Geschäftsbesorgungsvertrag
66 Geschäftsfähigkeit
67 Geschäftsführung
68 Geschäftsgrundlage
69 Geschmacksmuster
70 Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
71 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
72 Gesetz
73 Gesetzeskonkurrenz
74 Gesetzesvorbehalt
75 gesetzgebende Gewalt
76 Gesetzgebung
77 Gesetzgebungsverfahren
78 gesetzlicher Richter
79 gesetzlicher Vertreter
80 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
81 Gestaltungsklage
82 Gesundheitsrecht
83 Gesundheitszeugnis
84 Gewährleistung
85 Gewässerverunreinigung
86 Gewalt
87 Gewaltenteilung
88 Gewaltmonopol
89 Gewaltverhältnis
90 Gewerbe
91 Gewerbefreiheit
92 Gewerbesteuer
93 gewerblicher Rechtsschutz
94 gewerbsmäßiges Handeln
95 Gewissensfreiheit
96 gewohnheitsmäßiges Handeln
97 Gewohnheitsrecht
98 Gläubiger
99 Gläubigerverzug
100 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
101 Glaubensfreiheit
102 Glaubhaftmachung
103 Gleichbehandlung
104 Gleichberechtigung
105 gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
106 Gleichheit
107 Gleichstellungsbeauftragte
108 Gleitklausel
109 Glücksspiel
110 GmbH
111 GmbH & Co.
112 Gnade
113 Gratifikation
114 grober Unfug
115 Grundbuch
116 Grundeigentum
117 Grunderwerbsteuer
118 Grundfreiheiten
119 Grundgesetz
120 Grundrechte
121 Grundschuld
122 Grundstück
123 Grundstückskaufvertrag
124 Gütergemeinschaft
125 Güteverfahren
126 guter Glaube
127 Gutglaubensschutz
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home
10. Februar 2012
Druck-Version
Artikel versenden