im Strafrecht erhöhter Grad von Fahrlässigkeit, im Sinne einer Nachlässigkeit, die etwa grober Fahrlässigkeit entspricht. In Bezug auf einen strafrechtlich missbilligten Erfolg ist L. strafschärfendes Tatbestandsmerkmal bestimmter Delikte, z. B. § 178 StGB (durch L. verursachter Tod bei sexueller Nötigung und Vergewaltigung). L. liegt vor, wenn der Täter nicht erkennt, was eigentlich jedem normal ausgestatteten Menschen unmittelbar einleuchten müsste.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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