Gewerbe, dessen Betrieb nach dem Gaststättengesetz i. d. F. v. 20. 11. 1998 (GastG) der Erlaubnis bedarf. Ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe betreibt, wer
| - |
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (sog. Schankwirtschaft), |
| - |
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (sog. Speisewirtschaft) oder |
| - |
Gäste beherbergt (sog. Beherbergungsbetrieb). |
Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb im stehenden Gewerbe, d.h. nicht im Reisegewerbe oder Messe-, Ausstellungs- oder Marktwesen (Gewerbe) erfolgt. Allerdings zählt auch die durch einen selbstständigen Gewerbetreibenden im Reisegewerbe erfolgende Verabreichung von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus zum Gaststättengewerbe, zu dessen Betrieb eine Erlaubnis erforderlich ist. Kein Gaststättengewerbe liegt vor, wenn der Betrieb nicht jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Private Geselligkeiten unterfallen daher nicht dem GastG.
Erlaubnispflicht: Der Betrieb einer G. setzt die Erteilung einer behördlichen Erlaubnis voraus.
Für bestimmte Fälle, beispielsweise die Verabreichung von Milch oder Milcherzeugnissen, für kleinere Beherbergungsbetriebe und in Bayern und Rheinland-Pfalz für den Ausschank selbst erzeugter Getränke, bestehen Ausnahmen von der Erlaubnispflichtigkeit. Auf die Erteilung der Gaststättenerlaubnis besteht ein Anspruch, sofern nicht einer der Versagungsgründe des § 4 GastG vorliegt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn
| - |
der Antragsteller unzuverlässig, beispielsweise trunksüchtig ist oder voraussichtlich strafbare Handlungen in den Gaststättenräumen dulden wird, |
| - |
die vorgesehenen Räumlichkeiten für den Betrieb nicht geeignet sind, etwa den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und Beschäftigten gegen Gefahren nicht genügen, |
| - |
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, weil er z.B. schädliche Umwelteinwirkungen befürchten lässt; über den vom Betrieb selbst ausgehenden Lärm hinaus sind dem Gastwirt auch die durch das Ankommen und Abfahren der Gäste verursachten Geräusche zuzurechnen, |
| - |
der Antragsteller keinen Nachweis der Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse vorlegen kann. |
Die Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume. Die Betriebsart bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen (§ 3 Abs. 1 GastG). So umfasst die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft nicht die Veranstaltung regelmäßiger Musikdarbietungen.
Gegenüber unzuverlässigen Gastwirten ist durch Aufhebung der Erlaubnis vorzugehen (§ 15 Abs. 1, 2 GastG). Zum Schutz der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren sowie vor schädlichen Umwelteinwirkungen können Auflagen erteilt werden (§ 15 GastG). Weitere Regelungen betreffen u.a. das Verbot, alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen (§ 20 GastG), das Gebot, mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge (§ 6 GastG), und die Festsetzung von Sperrzeiten (§ 18 GastG). Während der Sperrzeit dürfen weder Leistungen erbracht werden noch Gäste sich in den Betriebsräumen aufhalten.
Verkürzungen der Sperrzeit sind nur in atypischen Fällen möglich. Zur zivilrechtlichen Haftung eines Gastwirts Beherbergungsvertrag.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
|
 |