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Duden Recht

Inkompatibilität



die Unzulässigkeit der gleichzeitigen Bekleidung mehrerer Ämter durch eine Person, insbesondere solcher Ämter, die verschiedenen Staatsgewalten zugehören. Die I. sichert in erster Linie die Gewaltenteilung gegen eine personelle Gewalten- und Funktionenhäufung. Das GG ordnet einige I. für die obersten Bundesorgane an; so darf der Bundespräsident weder der Regierung noch einem Parlament angehören (Art. 55 GG); Ähnliches gilt für die Bundesverfassungsrichter (Art. 94 Abs. 1 GG). Das Abgeordnetenmandat ist mit dem Ministeramt vereinbar, kraft ungeschriebenen Verfassungsrechts nicht aber die gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundestag und Bundesrat. Art. 137 GG ermächtigt den Gesetzgeber, weitere I. anzuordnen; er hat davon für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes, Soldaten und Richter im Bund, in den Ländern und Gemeinden Gebrauch gemacht (für den Bund Abgeordnetengesetz i. d. F. v. 21. 2. 1996, Deutsches Richtergesetz i. d. F. v. 19. 4. 1972). Danach ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Parlamentsmitgliedschaft, nicht jedoch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot, Geschenke u. Ä. anzunehmen. Die öffentlich bediensteten Mandatsträger haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" (Abkürzung "a. D.") zu führen. Wirtschaftliche I. ist die Unvereinbarkeit bestimmter staatlicher Ämter und wirtschaftlicher Stellungen (Art. 66 GG für Bundeskanzler und -minister).

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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09. Februar 2012
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