seit dem 1. 1. 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige; sie löst die bisherige Arbeitslosenhilfe ab und resultiert aus der Zusammenlegung mit der Sozialhilfe durch das SGB II durch Gesetz vom 24. 12. 2003. Die Regelungen bezwecken neben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, erwerbsfähige Hilfebedürftige gezielter zur Wiederaufnahme einer Arbeit anzuhalten und diese Gruppe der früheren, überwiegend mehr als ein Jahr arbeitslosen Sozialhilfeempfänger an die öffentliche Arbeitsvermittlung heranzuführen. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in §§ 19 ff. SGB II ist an das bisherige Sozialhilferecht angelehnt. Berechtigt sind Personen, die noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Gemäß § 8 SGB II ist die Erwerbsfähigkeit entsprechend den rentenversicherungsrechtlichen Regelungen weit definiert. Hinzukommen muss die Hilfebedürftigkeit, also die Unfähigkeit, insbesondere seinen Lebensunterhalt durch eigene Kräfte und Mittel, Aufnahme einer bezahlten Arbeit bzw. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen zu sichern. Darüber hinaus ist dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, grundsätzlich zumutbar. Über Art und Höhe der monatlichen u. a. Leistungen vgl. Übersicht.
Anzurechnendes Einkommen bzw. Vermögen regeln §§ 11, 12 SGB II: Eigener angemessener Wohnraum (Einfamilienhaus bis 130 qm) wird nicht angetastet; pro Lebensjahr des Empfängers sind als Vermögensfreibetrag 150 &eur; (mindestens 3 100 &eur;, maximal 9 750 &eur; vorgesehen; weitere Freibeträge gelten z. B. für Altersvorsorge (bis 16 200 &eur;) oder notwendige Anschaffungen (bis 750 &eur;); Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder bleibt bis 3 100 &eur; frei, das Mehr ist für ihren eigenen Lebensunterhalt bestimmt.
Als Besonderheit regelt § 31 SGB II die abgestufte Absenkung bzw. sogar den Wegfall des Arbeitslosengeldes II, insbesondere in den Fällen, in denen erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit ablehnen. Für die ersten 2 Jahre nach Ende des Bezugs des bisherigen Arbeitslosengeldes nach dem SGB III besteht gem. § 24 SGB II zudem noch Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II in Höhe von max. 160 &eur; monatlich, der nach Ablauf des 1. Jahres wiederum um 50 % reduziert wird. Ergänzend ist für die nicht erwerbsfähigen Angehörigen der Bezieher von Arbeitslosengeld II ein sozialhilfeähnliches Sozialgeld vorgesehen, §§ 6 Nr. 2, 28 SGB II.
Zuständig für die Leistung der Grundsicherung an erwerbsfähige Hilfebedürftige ist die Agentur für Arbeit, für das Sozialgeld an Familienangehörige und Kosten für Miete und Unterkunft der örtliche kommunale Träger, § 36 SGB II. Die Finanzierung geschieht durch Steuermittel des Bundes und zum Teil durch Lastenübernahme bei den kommunalen Trägern.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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