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Duden Recht

Darlehen



Das Gesetz unterscheidet das Geld- und das Sachdarlehen. Sachdarlehen ist das zeitweilige Überlassen vertretbarer Sachen, für das der Darlehensnehmer ein Entgelt zahlen und Sachen von gleicher Art, Güte und Menge bei Fälligkeit zurückerstatten muss (§ 607 BGB). Wenn für die Rückerstattung dieses Darlehens keine bestimmte Zeit vereinbart ist, kann der Darlehensgeber das Darlehen jederzeit kündigen und Rückerstattung der Sachen verlangen. Von der Leihe unterscheidet sich das Sachdarlehen dadurch, dass bei ihm der Empfänger Eigentümer der Sachen wird, während bei der Leihe der Verleiher Eigentümer bleibt.

Beim Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB) wird Geldkapital überlassen, im Rechtssinne Geld übereignet. Im Verkehr mit Banken wird das Darlehen i. d. R. bargeldlos zur Verfügung gestellt. Das Darlehen kann verzinslich oder unverzinslich sein. Vereinbarte Zinsen sind nach Ablauf je eines Jahres, wenn das Darlehen früher zurückzuerstatten ist bei Rückerstattung, zu zahlen. Bei Gewährung auf unbestimmte Zeit wird die Rückerstattungsverpflichtung erst durch Kündigung fällig. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Ein unverzinsliches Darlehen darf vom Schuldner auch ohne Kündigung zurückgezahlt werden. § 489 BGB räumt dem Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein besonderes, grundsätzlich unabdingbares Kündigungsrecht für Darlehen ein, bei denen (unabhängig von der Zinshöhe) für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart wurde. Die Kündigung gilt jedoch als nicht erfolgt, wenn der Darlehensschuldner den geschuldeten Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt. Bei einer Kündigung nach § 489 BGB darf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden; diese Entschädigung ist nur möglich bei vorzeitiger Darlehensablösung, die der Darlehensgeber von der Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung abhängig machen kann. Wird die Darlehenssumme nicht bei Vertragsschluss ausgezahlt, sondern nur zugesagt, so kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag fristlos kündigen, wenn nach Vertragsschluss beim Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eintritt.

Das Darlehen ist das wichtigste Kreditgeschäft. Wird der Darlehensvertrag entgeltlich zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer geschlossen, liegt ein Verbraucherdarlehen (Verbraucherkredit) vor, für den die besonderen Regeln der §§ 491 ff. BGB gelten.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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