gesetzlich fixierter Zeitpunkt, zu dem Verkaufslokale (Läden) schließen; geregelt durch das zum Gewerberecht gehörende i. d. F. v. 2. 6. 2003 Ladenschlussgesetz. Danach müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ganztägig, montags bis samstags bis 6 Uhr (für Bäckereiwaren bis 5:30 Uhr) und ab 20 Uhr sowie am 24. 12., wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14 Uhr geschlossen sein. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlusszeiten gelten für Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Friseure sowie für Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen. Abweichende Ladenschlusszeiten an Wochenenden sind für bestimmte Orte (Kur-, Ausflugs-, Wallfahrts-, Grenzorte) und bestimmte Waren (Frischmilch, Bäcker- und Konditorwaren, Blumen, Zeitungen) vorgesehen. Ausnahmen können auch aus Anlass von Märkten und Messen zugelassen werden. Für die Arbeitnehmer bestehen besondere Schutzvorschriften (Ausgleichsansprüche u. a.).
Als Folge der sog. Föderalismusreform können die Länder seit dem 1. 9. 2006 eigene, vom Bundesrecht abweichende Vorschriften über den Ladenschluss erlassen.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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