|
|
 |

 |

Politiklexikon
 |
 |
 |
 |
 |
Politisches System |

 |
 |
Peter Massing
|
 |
|

2. Staat, Verfassung, Regierungssystem: Vergleich mit anderen Begriffen |
   |
 |
 |
 |
 |
 |
Historisch-pragmatisch wurde seit den 50er Jahren der Begriff verstärkt genutzt um andere Leitbegriffe der klassischen vergleichenden Regierungslehre zu ersetzen, die als zu formalistisch bzw. legalistisch empfunden wurden (Dieter Nohlen/Bernhard Thibaut, 732). Dies traf insbesondere auf den Begriff des Staates zu. Die Entwicklungsländerforschung war in ihren vergleichenden Studien auf politische Strukturen gestoßen, die man keineswegs Staat im modernen Sinne nennen konnte. Dennoch gab es so etwas wie einen besonderen politischen Bereich, über den diese Gesellschaft ihre politischen Geschäfte abwickelte. Vor diesem Hintergrund entstand "das Bedürfnis nach einem Begriff, der es ermöglichte, Politik auf der Grundlage moderner Staatlichkeit und Politik auf der Grundlage vormoderner Stammesverhältnisse miteinander zu vergleichen. Die Antwort auf dieses Bedürfnis war der Begriff des politischen Systems, der davon ausgeht, dass zumindest im Grundsätzlichen alle Gesellschaften mit ähnlichen politischen Problemen konfrontiert werden" (Rohe, 120). Der Begriff politisches System ist aber nicht nur geeignet, Vergleiche zu vormodernen Gesellschaften zu ziehen, sondern auch dazu politische Gegebenheiten der "nachstaatlichen Epoche" zu erfassen, in denen der Staat nicht mehr die einzige dauerhaft organisierte politische Struktur der Gesellschaft darstellt. Das Konzept des politischen Systems erweist sich nun auch in der Lage, den traditionellen staatlich-politischen Bereich und den neu entstandenen politisch-gesellschaftlichen Bereich besser zu verklammern.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Staat im Vergleich zum politischen System eine viel abstraktere Kategorie ist. Zudem hat andere konstituierende Bedingungen (Territorium, Bevölkerung, physisches Gewaltmonopol) und ist auf eine größere Dauer angelegt. Hinzu kommt, dass der Staat sich mit umfassenderen Fragen verbindet. So z.B. mit Fragen nach den Staatszielen und Staatsaufgaben sowie nach den Produktions- und Eigentumsverhältnissen bzw. nach dem gesellschaftlichen System. (vgl. Nohlen/Thibaut, 732). Wie aber lässt sich davon das politische System unterscheiden? Einige Politologen gehen davon aus, dass der Begriff des p.S. enger festgelegt ist, z.B. auf Herrschaftsformen und Regimetypen, auf Machtverhältnisse und Formen gesellschaftlicher und politischer Repräsentation, Phänomene also, die dem Wandel unterliegen (So Nohlen/Thibaut). Die Mehrzahl der Autoren sieht jedoch das politische System im Vergleich zum Staat als den weiteren Begriff an (vgl. Rohe, Pilz, Holtmann), der die Gesamtheit der staatlichen und außerstaatlichen Institutionen, Akteure, Normen und Verfahren bezeichnet, die innerhalb eines vorgegebenen Handlungsrahmens an politischen Prozessen, insbesondere der Politikformulierung und Umsetzung beteiligt sind (vgl. Pilz, 10). Andererseits scheint weitgehend Einigkeit darüber zu bestehen, dass das staatliche System den "harten Kern" des politischen Systems ausmacht und ihm seine unverwechselbare Eigenart verleiht. Nähme man den "Staat" aus der Definition des politischen Systems heraus, wäre es sehr schwer das p.S. von Gesellschaft und anderen gesellschaftlichen Systemen eindeutig zu unterscheiden (vgl. Rohe, 129).
Das p.S. muss aber nicht nur vom Staat, sondern auch von anderen Begriffen, Phänomenen und Abstraktionen des Politischen abgegrenzt werden. Von der Verfassung unterscheidet sich das p.S. vor allem dadurch, dass es sich auf das empirisch-Tatsächliche, d.h. auf die Verfassungswirklichkeit bezieht, während der Begriff Verfassung vor allem auf das Juristisch-Normative abhebt. Im Vergleich zum Terminus Regierungssystem, ist das politische System wiederum der umfassendere Begriff. Das Regierungssystem bezieht sich im wesentlichen auf die im engeren Sinne politischen Institutionen und den dort stattfindenden Prozess der politischen Willensbildung, wobei die Parteien, die zwar Verfassungsqualität besitzen, aber keine Staatsorgane sind, in der Regel noch zum Regierungssystem gezählt werden. Das p.S. umfasst dagegen zusätzlich noch weitere vorstaatliche Akteure, wie Interessenverbände und Massenmedien sowie "wirtschaftliche und soziale Sektoren, welche staatliche Regelungs- und Steurerungskapazitäten abrufen und auch ihrerseits beeinflussen" (Holtmann, 507)
Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 5., aktual. Aufl. Opladen: Leske+Budrich 2003. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2003.
|
 |
 |
 |
Stöbern im Handwörterbuch |
 |
 |
 |
|
 |
10. Februar 2012
 |
 |
 |
Online-Lexika |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Schichtung
Gesellschaften sind durch soziale Ungleichheit gezeichnet und verfügen daher über eine bestimmte soziale Struktur oder eine bestimmte soziale Zusammensetzung... |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
 |
 |
Online-Angebot |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
Leitfaden
Von Abschiebehaft bis Zuwanderungsgesetz, das Online-Lexikon "Ausländer, Fremden- feindlichkeit, Extremis- mus von A bis Z" bietet wichtige Fakten, Rechts- grundlagen und weiter- führende Literatur. |
 |
|
 |
 |
 |
|
 |
 |
|