Nach § 239 b StGB wird wegen G. mit Freiheitsentzug nicht unter fünf Jahren (in minder schweren Fällen nicht unter einem Jahr) bestraft, wer einen anderen entführt oder sich eines anderen bemächtigt, um einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Wird durch die Tat leichtfertig der Tod des Opfers verursacht, ist lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren zu verhängen, während die Strafe gemildert werden kann, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen lässt. Ähnliche Verbrechen stehen als erpresserischer Menschenraub (§ 239 a StGB, Erpressung) und als Luftpiraterie (§ 316 c StGB) unter schwerer Strafe.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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