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Duden Recht

Ladung



förmliche Aufforderung, vor einer Behörde, insbesondere vor einem Gericht, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen. Im Zivilprozess erfolgt die Ladung stets von Amts wegen durch Zustellung an beide Parteien oder, wenn sie durch Prozessbevollmächtigte (besonders Rechtsanwälte) vertreten sind, an diese. Eine Ladung ist nur entbehrlich, wenn der Termin in einer bereits verkündeten Entscheidung bestimmt ist. Zwischen der Ladung und dem Termin muss ein bestimmter Zeitraum liegen; diese Ladungsfrist beträgt im Anwaltsprozess (Verfahren mit Anwaltszwang) mindestens eine Woche, sonst drei Tage, in Mess- und Marktsachen mindestens 24 Stunden. Ohne ordnungsgemäße L. darf kein Versäumnisurteil ergehen bzw. bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegen den Willen des erschienenen Prozessgegners nicht verhandelt werden. Von der Ladungsfrist ist die Einlassungsfrist (Einlassung) zu unterscheiden. Besondere Vorschriften gelten für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen, die regelmäßig zunächst durch formlose Mitteilung erfolgt, sofern nicht das Gericht Zustellung anordnet (§§ 214 ff. ZPO).

Im Strafprozess werden der Beschuldigte oder Angeklagte, sein Verteidiger, Zeugen und Sachverständige geladen. Die L. erfolgen im Ermittlungsverfahren durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, zur Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden des Gerichts (§ 214 StPO). Auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte, der Privat- und der Nebenkläger können Personen unmittelbar zur Hauptverhandlung laden (§§ 220, 386 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte muss, wenn er auf freiem Fuß ist, schriftlich zur Hauptverhandlung geladen werden; in der L. muss ihm mitgeteilt werden, in welchen Fällen in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann (§ 232 StPO). Die Ladungsfrist beträgt bei der L. des Angeklagten und Verteidigers zur Hauptverhandlung mindestens eine Woche (§ 217 StPO). Kürzere Ladungsfristen gibt es beim beschleunigten Verfahren (24 Stunden: § 418 Abs. 2 StPO) sowie beim vereinfachten Jugendverfahren (Ermessen des Vorsitzenden: § 78 Jugendgerichtsgesetz). Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Aussetzung der Verhandlung verlangt werden.

In Verwaltungs- und Finanzgerichtssachen beträgt die Ladungsfrist zwei, vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof vier Wochen (§ 102 Verwaltungsgerichtsordnung, § 91 Finanzgerichtsordnung).

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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