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Duden Recht

Lauschangriff


Lauschaktion, Lauschoperation

Lauschaktion, Lauschoperation, umgangssprachliche Bezeichnung für das geheime Abhören ("Belauschen") und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln. Um das geheime Abhören von Gesprächen, z. B. durch Richtmikrofone, in Wohnungen (auch "großer Lauschangriff" genannt) zu ermöglichen, war mit Gesetz vom 26. 3. 1998 Art. 13 GG durch Einfügung der Abs. 3 bis 6 geändert worden.

Unter engen Voraussetzungen sollte der große Lauschangriff gemäß §§ 100 c und d alter Fassung StPO zulässig sein. §§ 100 a und b StPO hatten und haben unabhängig hiervon das Überwachen des Fernmeldeverkehrs im Rahmen der Strafverfolgung geregelt (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis).

Mit Urteil vom 3. 3. 2004 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bis dahin geltenden Vorschriften über die akustische Wohnraumüberwachung in wesentlichen Teilen insoweit für verfassungswidrig erklärt, als sie den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung verletzten. Es schrieb dem Gesetzgeber vor, sie bis zum 30. 6. 2005 unter Berücksichtigung seiner Vorgaben durch verfassungsgemäße Normen zu ersetzen. Mit Gesetz vom 24. 6. 2005 sind daher die §§ 100 c bis 100 f StPO umgestaltet worden.

Die §§ 100 c bis 100 e StPO regeln das Abhören und Aufzeichnen des in einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes, während der (inhaltlich unveränderte) § 100 f das Herstellen von Bildaufzeichnungen, den Einsatz bestimmter technischer Mittel für Observationszwecke und das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen (der sogenannte "kleine Lauschangriff") betrifft.

Für § 100 c StPO genügt mit Rücksicht auf die Menschenwürde anderer Personen das Einverständnis des Wohnungsinhabers mit dem Abhören nicht. Die Wohnraumüberwachung kommt nur zur Ermittlung besonders schwerer, im Gesetz aufgeführter Straftaten in Betracht, die nach den Vorgaben des BVerfG mit Höchststrafen von mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug bewehrt sind. Nach § 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO ist die Wohnraumüberwachung nur zulässig, wenn das Erreichen ihrer Zwecke auf andere Weise "unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos" wäre. Sie darf nur angeordnet werden, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte keinen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung erwarten lassen.

Was zu diesem Kernbereich gehört, ist im Gesetz nicht definiert. Führt eine Wohnraumüberwachung zu Informationen aus dem geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen und die Aufzeichnungen müssen unverzüglich vernichtet werden.

Die Wohnraumüberwachung bedarf stets einer richterlichen Anordnung durch die allein hierfür einzurichtende Kammer des Landgerichts bzw. - bei Gefahr im Verzug - durch deren Vorsitzenden (Einzelheiten: § 100 d StPO).

Die Maßnahmen nach § 100 f StPO unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Abs. 1 lässt genügen (zur Herstellung von Bildaufnahmen und bei Verwendung sonstiger technischer Mittel außerhalb der Wohnung), dass das Ermittlungsergebnis auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder nur erschwert zu erreichen wäre. Abs. 2 verlangt für das Abhören außerhalb von Wohnungen, dass die Ermittlungen auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wären; dies macht deutlich, dass hier ein der Telefonüberwachung vergleichbar schwerer Eingriff angenommen wird. Zuständig für die Maßnahmen des Absatzes 1 sind die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen. Maßnahmen nach Absatz 2 bedürfen in der Regel richterlicher Anordnung (aber Eilkompetenz bei Gefahr im Verzug für die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen). §§ 100 d Abs. 8, 101 StPO verlangen grundsätzlich, die Betroffenen von Lauschangriffen zu unterrichten, sofern der Untersuchungserfolg hierdurch nicht gefährdet wird.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.

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10. Februar 2012
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