befristete Überlassung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung im Betrieb eines anderen Arbeitgebers (Entleiher) aufgrund außergewöhnlicher Umstände, ohne dass das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher gelöst wird (sogenanntes "echtes" Leiharbeitsverhältnis). Die Überlassung ist nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich (§ 613 Satz 2 BGB), Arbeitnehmerüberlassung.
Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 1.
Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2007.
Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2007.
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